§ 31 GHO 2015 (weggefallen)

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Dem Rechnungsabschluss sind bei der Vorlage an die Aufsichtsbehörde zusätzlich zu den in § 17 VRV angeführten Beilagen weiters anzuschließen:

1.

die beglaubigte Abschrift des Beschlusses des Gemeinderates über die Beratung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses,

2.

die beglaubigte Abschrift des Einladungsschreibens zur Gemeinderatssitzung, in der der Rechnungsabschluss beraten und genehmigt wurde,

3.

eine Bestätigung, dass der Rechnungsabschluss im Sinne des § 75 Abs. 3 Bgld. GemO 2003 vor der Beratung durch den Gemeinderat durch zwei Wochen hindurch zur allgemeinen öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist,

4.

die allfällig eingebrachten Erinnerungen,

5.

den Nachweis der Ausgaben zur Erfüllung von Verträgen, die zur Leistung von Zahlungen über ein Jahr hinaus verpflichten (zB Leasingverträge). Bei diesen Ausgaben sind Inhalt und Dauer des Vertrages, die jährliche Verpflichtung und die Voranschlagsstelle, auf der die Ausgabe verbucht wurde, sowie die allfällige aufsichtsbehördliche Genehmigung, anzugeben,

6.

die Vermögensrechnung und

7.

die erläuternden Bemerkungen zu den Verstärkungsmitteln und dem Voranschlagsvermerk.

(2) Alle Nachweise können auch im Wege der automationsunterstützen Datenverarbeitung geführt und erstellt werden31 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen. Bei jeder (vom Gemeinderat beschlossenen) Änderung des Rechnungsabschlusses ist auch der geänderte GHD-Datensatz der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

(3) Der Rechnungsabschluss ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister zu unterfertigen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Dem Rechnungsabschluss sind bei der Vorlage an die Aufsichtsbehörde zusätzlich zu den in § 17 VRV angeführten Beilagen weiters anzuschließen:

1.

die beglaubigte Abschrift des Beschlusses des Gemeinderates über die Beratung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses,

2.

die beglaubigte Abschrift des Einladungsschreibens zur Gemeinderatssitzung, in der der Rechnungsabschluss beraten und genehmigt wurde,

3.

eine Bestätigung, dass der Rechnungsabschluss im Sinne des § 75 Abs. 3 Bgld. GemO 2003 vor der Beratung durch den Gemeinderat durch zwei Wochen hindurch zur allgemeinen öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist,

4.

die allfällig eingebrachten Erinnerungen,

5.

den Nachweis der Ausgaben zur Erfüllung von Verträgen, die zur Leistung von Zahlungen über ein Jahr hinaus verpflichten (zB Leasingverträge). Bei diesen Ausgaben sind Inhalt und Dauer des Vertrages, die jährliche Verpflichtung und die Voranschlagsstelle, auf der die Ausgabe verbucht wurde, sowie die allfällige aufsichtsbehördliche Genehmigung, anzugeben,

6.

die Vermögensrechnung und

7.

die erläuternden Bemerkungen zu den Verstärkungsmitteln und dem Voranschlagsvermerk.

(2) Alle Nachweise können auch im Wege der automationsunterstützen Datenverarbeitung geführt und erstellt werden31 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen. Bei jeder (vom Gemeinderat beschlossenen) Änderung des Rechnungsabschlusses ist auch der geänderte GHD-Datensatz der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

(3) Der Rechnungsabschluss ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister zu unterfertigen.

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