§ 3 Bgld. VerlautG 2015 Elektronische Verlautbarung

Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verlautbarung der Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann entsprechend den §§ 3 bis 5 an das für das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zuständige Bundesministerium elektronisch und mit einer elektronischen Signatur versehen zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu verlautbaren.Die im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann entsprechend den Paragraphen 3 bis 5 an das für das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zuständige Bundesministerium elektronisch und mit einer elektronischen Signatur versehen zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu verlautbaren.
  3. (3)Absatz 3Wenn und solange die Verlautbarung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften oder die Bereithaltung zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Verlautbarung oder Bereithaltung in anderer dem Art. 35 L-VG entsprechenden Weise zu erfolgen.Wenn und solange die Verlautbarung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften oder die Bereithaltung zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Verlautbarung oder Bereithaltung in anderer dem Artikel 35, L-VG entsprechenden Weise zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Die gemäß Abs. 3 kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet unter der in Abs. 2 genannten Internetadresse wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Verlautbarung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.Die gemäß Absatz 3, kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet unter der in Absatz 2, genannten Internetadresse wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Verlautbarung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Die im Landesgesetzblatt verlautbarten Rechtsvorschriften können zusätzlich auch noch in anderer geeigneter Weise, insbesondere im E-Government-Portal des Landes Burgenland unter http://e-government.bgld.gv.at, bekannt gemacht werden. Diesen Bekanntmachungen kommt keine verbindliche Wirkung zu. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.
  6. (6)Absatz 6Soweit Materialien (Erläuterungen und dergleichen) zu den kundgemachten Rechtsvorschriften vorhanden sind, sind diese zugleich mit der Kundmachung unter der in Abs. 2 genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen.Soweit Materialien (Erläuterungen und dergleichen) zu den kundgemachten Rechtsvorschriften vorhanden sind, sind diese zugleich mit der Kundmachung unter der in Absatz 2, genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Verlautbarung der Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann entsprechend den §§ 3 bis 5 an das für das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zuständige Bundesministerium elektronisch und mit einer elektronischen Signatur versehen zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu verlautbaren.Die im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann entsprechend den Paragraphen 3 bis 5 an das für das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zuständige Bundesministerium elektronisch und mit einer elektronischen Signatur versehen zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu verlautbaren.
  3. (3)Absatz 3Wenn und solange die Verlautbarung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften oder die Bereithaltung zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Verlautbarung oder Bereithaltung in anderer dem Art. 35 L-VG entsprechenden Weise zu erfolgen.Wenn und solange die Verlautbarung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften oder die Bereithaltung zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Verlautbarung oder Bereithaltung in anderer dem Artikel 35, L-VG entsprechenden Weise zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Die gemäß Abs. 3 kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet unter der in Abs. 2 genannten Internetadresse wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Verlautbarung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.Die gemäß Absatz 3, kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet unter der in Absatz 2, genannten Internetadresse wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Verlautbarung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Die im Landesgesetzblatt verlautbarten Rechtsvorschriften können zusätzlich auch noch in anderer geeigneter Weise, insbesondere im E-Government-Portal des Landes Burgenland unter http://e-government.bgld.gv.at, bekannt gemacht werden. Diesen Bekanntmachungen kommt keine verbindliche Wirkung zu. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.
  6. (6)Absatz 6Soweit Materialien (Erläuterungen und dergleichen) zu den kundgemachten Rechtsvorschriften vorhanden sind, sind diese zugleich mit der Kundmachung unter der in Abs. 2 genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen.Soweit Materialien (Erläuterungen und dergleichen) zu den kundgemachten Rechtsvorschriften vorhanden sind, sind diese zugleich mit der Kundmachung unter der in Absatz 2, genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen.

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