§ 13 Bgld. VerlautG 2015

Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Verlautbarungsfehler im Sinne des Abs. 3 im Landesgesetzblatt sind mit Kundmachung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes zu berichtigen.

(2) Verlautbarungsfehler im Sinne des Abs. 3 im Landesamtsblatt sind, soweit die Verlautbarung der mittelbaren Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung zuzuordnen ist und rechtsverbindlichen Inhalt hat, mit Kundmachung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes zu berichtigen.

(3) Verlautbarungsfehler sind Abweichungen einer Kundmachung vom Original und Fehler, die bei der inneren Einrichtung der Kundmachung (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, wie etwa offenkundig auf einem technischen Gebrechen oder auf einem Versehen beruhende Fehler.

(4) Die Berichtigung einer Verlautbarung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.

(5) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat, wenn in einem Gesetzesbeschluss des Landtages auf einen noch nicht kundgemachten Gesetzesbeschluss verwiesen wurde, anlässlich der Verlautbarung dieses Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt die Zitierung zu ergänzen.

(6) Abs. 5 gilt für Zitate in Verordnungen der Landesregierung oder der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2022
(1) Verlautbarungsfehler im Sinne des Abs. 3 im Landesgesetzblatt sind mit Kundmachung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes zu berichtigen.

(2) Verlautbarungsfehler im Sinne des Abs. 3 im Landesamtsblatt sind, soweit die Verlautbarung der mittelbaren Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung zuzuordnen ist und rechtsverbindlichen Inhalt hat, mit Kundmachung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes zu berichtigen.

(3) Verlautbarungsfehler sind Abweichungen einer Kundmachung vom Original und Fehler, die bei der inneren Einrichtung der Kundmachung (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, wie etwa offenkundig auf einem technischen Gebrechen oder auf einem Versehen beruhende Fehler.

(4) Die Berichtigung einer Verlautbarung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.

(5) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat, wenn in einem Gesetzesbeschluss des Landtages auf einen noch nicht kundgemachten Gesetzesbeschluss verwiesen wurde, anlässlich der Verlautbarung dieses Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt die Zitierung zu ergänzen.

(6) Abs. 5 gilt für Zitate in Verordnungen der Landesregierung oder der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes sinngemäß.

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