§ 15 Bgld. VerlautG 2015

Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Wer Werke, die einem Landesgesetzblatt oder Landesamtsblatt gleich oder ähnlich sind, in Auftrag gibt, herstellt oder verbreitet, ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 hergestellte Werke können unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2022
(1) Wer Werke, die einem Landesgesetzblatt oder Landesamtsblatt gleich oder ähnlich sind, in Auftrag gibt, herstellt oder verbreitet, ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 hergestellte Werke können unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden.

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