§ 1 Bgld. TG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Unter Tourismus ist der gesamte der Erholung und Gesundheit, der Besichtigung von und der Erbauung an landschaftlichen Schönheiten, kulturellen Werten oder historischen Plätzen, der Sportausübung, der Volkstumspflege, dem gesellschaftlichen Leben oder dem Vergnügen dienende Aufenthalt von Gästen und der damit zusammenhängende Reise- und Ausflugsverkehr zu verstehen.

(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Stärkung des Tourismus im Burgenland§ 1 Bgld. Die Stärkung des Tourismus umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Zustrom und Aufenthalt von Gästen im Burgenland zu beleben, insbesondere soll durch entsprechende Marktforschung, durch Entwicklung und Vermarktung einer Dachmarke Burgenland, durch Beratung bei der Schaffung des Angebotes, durch Entwicklung einer positiven Tourismusgesinnung in der Bevölkerung, durch Unterstützung des Vertriebes und Erarbeitung von Werbelinien und durch Verbesserung der touristischen Infrastruktur die Wettbewerbsfähigkeit erhalten und verbessert werdenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen. Durch die Bündelung der finanziellen und personellen Ressourcen soll der Marktauftritt des Landes Burgenland, der Gemeinden und der Tourismusverbände effektiver gestaltet werden.

(3) Durch den Tourismus sollen auch positive Auswirkungen in verschiedenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in Natur, Kultur, Wein und Kulinarik, Gesundheit und Wellness, aktivem Sport- und Freizeiterlebnis, Landwirtschaft, Gewerbe und Handel erreicht werden.

Stand vor dem 19.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 19.02.2021
(1) Unter Tourismus ist der gesamte der Erholung und Gesundheit, der Besichtigung von und der Erbauung an landschaftlichen Schönheiten, kulturellen Werten oder historischen Plätzen, der Sportausübung, der Volkstumspflege, dem gesellschaftlichen Leben oder dem Vergnügen dienende Aufenthalt von Gästen und der damit zusammenhängende Reise- und Ausflugsverkehr zu verstehen.

(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Stärkung des Tourismus im Burgenland§ 1 Bgld. Die Stärkung des Tourismus umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Zustrom und Aufenthalt von Gästen im Burgenland zu beleben, insbesondere soll durch entsprechende Marktforschung, durch Entwicklung und Vermarktung einer Dachmarke Burgenland, durch Beratung bei der Schaffung des Angebotes, durch Entwicklung einer positiven Tourismusgesinnung in der Bevölkerung, durch Unterstützung des Vertriebes und Erarbeitung von Werbelinien und durch Verbesserung der touristischen Infrastruktur die Wettbewerbsfähigkeit erhalten und verbessert werdenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen. Durch die Bündelung der finanziellen und personellen Ressourcen soll der Marktauftritt des Landes Burgenland, der Gemeinden und der Tourismusverbände effektiver gestaltet werden.

(3) Durch den Tourismus sollen auch positive Auswirkungen in verschiedenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in Natur, Kultur, Wein und Kulinarik, Gesundheit und Wellness, aktivem Sport- und Freizeiterlebnis, Landwirtschaft, Gewerbe und Handel erreicht werden.

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