§ 14 Bgld. TG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Unternehmer einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden können sich zu einem Tourismusverband zusammenschließen, sofern

1.

die Anzahl der Nächtigungen im örtlichen Wirkungsbereich des zu errichtenden Tourismusverbands im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens 100 000 betragen hat oder

2.

die Anzahl der Nächtigungen im örtlichen Wirkungsbereich des zu errichtenden Tourismusverbands im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens 50 000 betragen hat, das Gebiet des zu errichtenden Tourismusverbands eine natur- und kulturräumliche Einheit bildet und die Einnahmen des Tourismusverbands erwarten lassen, dass dieser die finanziellen Mittel für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben aufbringen kann.

(2) Unbeschadet des § 45 § 14 können in Gemeinden, in denen kein Tourismusverband besteht, die Unternehmer (§ 2 Abs. 1) die Errichtung eines Tourismusverbands oder den Beitritt zu einem Tourismusverband beantragenBgld. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn sich die Mehrheit der Unternehmer einer oder mehrerer Gemeinden dafür aussprichtTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen. Erstreckt sich der zu errichtende Verband auf zwei oder mehrere Gemeinden, muss die Mehrheit in jeder der beteiligten Gemeinden gegeben sein. Der Bürgermeister hat eine Sitzung zum Zweck einer derartigen Willensbildung der Unternehmer einzuberufen, wenn dies mindestens 25 % der Unternehmer einer Gemeinde schriftlich verlangen. Für die Einberufung und die Sitzungen dieser Versammlung gelten die Geschäftsordnungsbestimmungen des § 19 über die Sitzung der Vollversammlung des Tourismusverbands sinngemäß. In Gemeinden, in denen ein Tourismusverband besteht, ist der Antrag von diesem aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Vollversammlung zu stellen.

(3) Die Errichtung eines Tourismusverbands oder der Beitritt zu einem solchen erfolgt durch Verordnung der Landesregierung und kann nur mit dem Beginn des Kalenderjahres wirksam werden. § 45 Abs. 7 und 9 gilt sinngemäß.

(4) Sofern sich der Tourismusverband auf das Gebiet einer Gemeinde erstreckt, führt er die Bezeichnung „Tourismusverband“ unter Anfügung des Namens der Gemeinde, für die er gebildet ist. In dieser Gemeinde hat der Tourismusverband auch seinen Sitz. Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, führt er die Bezeichnung „Tourismusverband“ und zumindest einen Hinweis auf die Region des Tourismusverbands. Sofern über den Sitz dieses Tourismusverbands kein Einvernehmen mit den Unternehmern der beteiligten Gemeinden erzielt wird, liegt dieser in der Gemeinde mit der höchsten Nächtigungszahl zum Zeitpunkt seiner Errichtung.

(5) Haben sich die Unternehmer einer Gemeinde bzw. hat sich ein örtlicher Tourismusverband mehrheitlich für einen Antrag auf Beitritt zu einem bestehenden Tourismusverband ausgesprochen und findet dieser Antrag nicht die Zustimmung des bestehenden Tourismusverbands, kann die Landesregierung durch Verordnung nach Anhörung der Wirtschaftskammer Burgenland die Unternehmer dieser Gemeinde bzw. den örtlichen Tourismusverband einem Tourismusverband angliedern, wenn dies zur Wahrung und Förderung der regionalen Interessen des Tourismus erforderlich ist.

(6) Verzeichnet ein Tourismusverband in seinem örtlichen Wirkungsbereich in drei aufeinanderfolgenden Jahren weniger als 50 000 Nächtigungen, so ist dieser, unter Bedachtnahme auf natur- und kulturräumliche Gegebenheiten, nach Einholung einer positiven Stellungnahme der Burgenland Tourismus GmbH, einem angrenzenden Tourismusverband anzuschließen.

1.

Im Falle eines solchen Zusammenschlusses hat, ab dessen Bekanntwerden, die Geschäftsführung des anzuschließenden Tourismusverbandes seine Aktivitäten mit der Geschäftsführung des aufnehmenden Tourismusverbandes abzustimmen und nur mit der Zustimmung dieser die Geschäfte zu führen.

2.

Der anzuschließende Tourismusverband kann die Geschäftsführung, in der Zeit vom Bekanntwerden der Zusammenführung bis zur Durchführung, in Absprache mit dem aufnehmenden Tourismusverband an dessen Geschäftsführung übertragen.

3.

Im Falle eines solchen Zusammenschlusses geht das Vermögen des anzuschließenden Tourismusverbandes und das des aufnehmenden Tourismusverbandes mit dem Zusammenschluss an den neu entstehenden Tourismusverband über.

4.

Bei Bekanntwerden eines solchen Zusammenschlusses hat der Bürgermeister bei eingemeindigen Tourismusverbänden beziehungsweise haben die Bürgermeister bei mehrgemeindigen Tourismusverbänden deren Gemeinden sich im Gebiet des anzuschließenden Tourismusverbandes befinden, binnen vier Wochen eine Sitzung der Unternehmer ihrer Gemeinde einzuberufen. Zweck der Sitzung ist die Willensbildung dem neu zu gründenden Tourismusverband beizutreten oder nicht.

(7) Ein Tourismusverband kann durch Verordnung der Landesregierung in zwei oder mehrere Tourismusverbände getrennt werden, wenn

1.

die Unternehmer der neu zu bildenden Tourismusverbände unter Vorlage eines vollständigen Übereinkommens über die Übernahme der Rechte und Pflichten dies jeweils mit Zweidrittelmehrheit verlangen,

2.

für jeden neu zu bildenden Tourismusverband die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und

3.

jeder der neu zu bildenden Tourismusverbände voraussichtlich für sich die Mittel zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen aufbringen kann.

(8) Vor Errichtung oder Änderung eines Tourismusverbands durch Erlassung der Verordnung der Landesregierung sind die betroffenen Gemeinden zu hören.

Stand vor dem 19.02.2021

In Kraft vom 30.11.2018 bis 19.02.2021
(1) Die Unternehmer einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden können sich zu einem Tourismusverband zusammenschließen, sofern

1.

die Anzahl der Nächtigungen im örtlichen Wirkungsbereich des zu errichtenden Tourismusverbands im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens 100 000 betragen hat oder

2.

die Anzahl der Nächtigungen im örtlichen Wirkungsbereich des zu errichtenden Tourismusverbands im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens 50 000 betragen hat, das Gebiet des zu errichtenden Tourismusverbands eine natur- und kulturräumliche Einheit bildet und die Einnahmen des Tourismusverbands erwarten lassen, dass dieser die finanziellen Mittel für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben aufbringen kann.

(2) Unbeschadet des § 45 § 14 können in Gemeinden, in denen kein Tourismusverband besteht, die Unternehmer (§ 2 Abs. 1) die Errichtung eines Tourismusverbands oder den Beitritt zu einem Tourismusverband beantragenBgld. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn sich die Mehrheit der Unternehmer einer oder mehrerer Gemeinden dafür aussprichtTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen. Erstreckt sich der zu errichtende Verband auf zwei oder mehrere Gemeinden, muss die Mehrheit in jeder der beteiligten Gemeinden gegeben sein. Der Bürgermeister hat eine Sitzung zum Zweck einer derartigen Willensbildung der Unternehmer einzuberufen, wenn dies mindestens 25 % der Unternehmer einer Gemeinde schriftlich verlangen. Für die Einberufung und die Sitzungen dieser Versammlung gelten die Geschäftsordnungsbestimmungen des § 19 über die Sitzung der Vollversammlung des Tourismusverbands sinngemäß. In Gemeinden, in denen ein Tourismusverband besteht, ist der Antrag von diesem aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Vollversammlung zu stellen.

(3) Die Errichtung eines Tourismusverbands oder der Beitritt zu einem solchen erfolgt durch Verordnung der Landesregierung und kann nur mit dem Beginn des Kalenderjahres wirksam werden. § 45 Abs. 7 und 9 gilt sinngemäß.

(4) Sofern sich der Tourismusverband auf das Gebiet einer Gemeinde erstreckt, führt er die Bezeichnung „Tourismusverband“ unter Anfügung des Namens der Gemeinde, für die er gebildet ist. In dieser Gemeinde hat der Tourismusverband auch seinen Sitz. Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, führt er die Bezeichnung „Tourismusverband“ und zumindest einen Hinweis auf die Region des Tourismusverbands. Sofern über den Sitz dieses Tourismusverbands kein Einvernehmen mit den Unternehmern der beteiligten Gemeinden erzielt wird, liegt dieser in der Gemeinde mit der höchsten Nächtigungszahl zum Zeitpunkt seiner Errichtung.

(5) Haben sich die Unternehmer einer Gemeinde bzw. hat sich ein örtlicher Tourismusverband mehrheitlich für einen Antrag auf Beitritt zu einem bestehenden Tourismusverband ausgesprochen und findet dieser Antrag nicht die Zustimmung des bestehenden Tourismusverbands, kann die Landesregierung durch Verordnung nach Anhörung der Wirtschaftskammer Burgenland die Unternehmer dieser Gemeinde bzw. den örtlichen Tourismusverband einem Tourismusverband angliedern, wenn dies zur Wahrung und Förderung der regionalen Interessen des Tourismus erforderlich ist.

(6) Verzeichnet ein Tourismusverband in seinem örtlichen Wirkungsbereich in drei aufeinanderfolgenden Jahren weniger als 50 000 Nächtigungen, so ist dieser, unter Bedachtnahme auf natur- und kulturräumliche Gegebenheiten, nach Einholung einer positiven Stellungnahme der Burgenland Tourismus GmbH, einem angrenzenden Tourismusverband anzuschließen.

1.

Im Falle eines solchen Zusammenschlusses hat, ab dessen Bekanntwerden, die Geschäftsführung des anzuschließenden Tourismusverbandes seine Aktivitäten mit der Geschäftsführung des aufnehmenden Tourismusverbandes abzustimmen und nur mit der Zustimmung dieser die Geschäfte zu führen.

2.

Der anzuschließende Tourismusverband kann die Geschäftsführung, in der Zeit vom Bekanntwerden der Zusammenführung bis zur Durchführung, in Absprache mit dem aufnehmenden Tourismusverband an dessen Geschäftsführung übertragen.

3.

Im Falle eines solchen Zusammenschlusses geht das Vermögen des anzuschließenden Tourismusverbandes und das des aufnehmenden Tourismusverbandes mit dem Zusammenschluss an den neu entstehenden Tourismusverband über.

4.

Bei Bekanntwerden eines solchen Zusammenschlusses hat der Bürgermeister bei eingemeindigen Tourismusverbänden beziehungsweise haben die Bürgermeister bei mehrgemeindigen Tourismusverbänden deren Gemeinden sich im Gebiet des anzuschließenden Tourismusverbandes befinden, binnen vier Wochen eine Sitzung der Unternehmer ihrer Gemeinde einzuberufen. Zweck der Sitzung ist die Willensbildung dem neu zu gründenden Tourismusverband beizutreten oder nicht.

(7) Ein Tourismusverband kann durch Verordnung der Landesregierung in zwei oder mehrere Tourismusverbände getrennt werden, wenn

1.

die Unternehmer der neu zu bildenden Tourismusverbände unter Vorlage eines vollständigen Übereinkommens über die Übernahme der Rechte und Pflichten dies jeweils mit Zweidrittelmehrheit verlangen,

2.

für jeden neu zu bildenden Tourismusverband die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und

3.

jeder der neu zu bildenden Tourismusverbände voraussichtlich für sich die Mittel zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen aufbringen kann.

(8) Vor Errichtung oder Änderung eines Tourismusverbands durch Erlassung der Verordnung der Landesregierung sind die betroffenen Gemeinden zu hören.

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