§ 17 Bgld. TG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Unternehmer (§ 2 Abs. 1§ 17 ) im Gebiet des Tourismusverbands sind seine Pflichtmitglieder.

(2) Natürliche Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen und Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts, die nicht gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbands sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss der Vollversammlung als freiwillige Mitglieder in den Tourismusverband aufgenommen werden, wenn sie

1.

am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessiert sind,

2.

im Gebiet des Tourismusverbands ihren Hauptwohnsitz (Sitz, Standort) haben und

3.

jährlich den Tourismusförderungsbeitrag der Beitragsgruppe C gemäß § 33 Abs. 1 leisten.

(3) Die freiwillige Mitgliedschaft kann jederzeit durch Austritt des Mitgliedes oder durch Beschluss der Vollversammlung beendet werdenBgld. Vom Beginn sowie von der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft ist die Landesregierung umgehend unter Vorlage der Beschlussprotokolle zu verständigenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.

Stand vor dem 19.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 19.02.2021
(1) Die Unternehmer (§ 2 Abs. 1§ 17 ) im Gebiet des Tourismusverbands sind seine Pflichtmitglieder.

(2) Natürliche Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen und Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts, die nicht gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbands sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss der Vollversammlung als freiwillige Mitglieder in den Tourismusverband aufgenommen werden, wenn sie

1.

am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessiert sind,

2.

im Gebiet des Tourismusverbands ihren Hauptwohnsitz (Sitz, Standort) haben und

3.

jährlich den Tourismusförderungsbeitrag der Beitragsgruppe C gemäß § 33 Abs. 1 leisten.

(3) Die freiwillige Mitgliedschaft kann jederzeit durch Austritt des Mitgliedes oder durch Beschluss der Vollversammlung beendet werdenBgld. Vom Beginn sowie von der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft ist die Landesregierung umgehend unter Vorlage der Beschlussprotokolle zu verständigenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.

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