§ 21 Bgld. TG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Vorstand besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar:

1.

aus fünf Mitgliedern, die von der Vollversammlung gewählt werden und

2.

zwei Gemeindevertretern.

(2) Für jedes der fünf Mitglieder nach Abs§ 21 Bgld. 1 Z 1 ist ein Ersatzmitglied zu wählenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.

(3) Die zwei Gemeindevertreter nach Abs. 1 Z 2 werden von der Gemeinde nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendet. Sofern sich der örtliche Wirkungsbereich des Tourismusverbands auf mehrere Gemeinden erstreckt, sind die zwei Gemeindevertreter von der Gemeinde mit der größten Anzahl an abgabepflichtigen Nächtigungen im Durchschnitt der letzten drei Jahre zu entsenden.

(4) In den Vorstand können zur Beratung allgemein bedeutsamer Angelegenheiten des örtlichen Tourismus Vertreter von bestehenden Kultur-, Tourismus-, Fremdenverkehrs- und Verschönerungsvereinen oder sonstigen mit dem Tourismus in Zusammenhang stehenden Institutionen beigezogen werden.

(5) Dem Vorstand obliegen die Wahl des Obmanns, des Obmannstellvertreters und alle anderen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zur Besorgung übertragen wurden.

(6) Der Vorstand kann in der Geschäftsordnung einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zur selbständigen Erledigung dem Obmann oder mit dessen Zustimmung dem nach § 24 bestellten Geschäftsführer übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

Stand vor dem 19.02.2021

In Kraft vom 01.01.2016 bis 19.02.2021
(1) Der Vorstand besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar:

1.

aus fünf Mitgliedern, die von der Vollversammlung gewählt werden und

2.

zwei Gemeindevertretern.

(2) Für jedes der fünf Mitglieder nach Abs§ 21 Bgld. 1 Z 1 ist ein Ersatzmitglied zu wählenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.

(3) Die zwei Gemeindevertreter nach Abs. 1 Z 2 werden von der Gemeinde nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendet. Sofern sich der örtliche Wirkungsbereich des Tourismusverbands auf mehrere Gemeinden erstreckt, sind die zwei Gemeindevertreter von der Gemeinde mit der größten Anzahl an abgabepflichtigen Nächtigungen im Durchschnitt der letzten drei Jahre zu entsenden.

(4) In den Vorstand können zur Beratung allgemein bedeutsamer Angelegenheiten des örtlichen Tourismus Vertreter von bestehenden Kultur-, Tourismus-, Fremdenverkehrs- und Verschönerungsvereinen oder sonstigen mit dem Tourismus in Zusammenhang stehenden Institutionen beigezogen werden.

(5) Dem Vorstand obliegen die Wahl des Obmanns, des Obmannstellvertreters und alle anderen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zur Besorgung übertragen wurden.

(6) Der Vorstand kann in der Geschäftsordnung einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zur selbständigen Erledigung dem Obmann oder mit dessen Zustimmung dem nach § 24 bestellten Geschäftsführer übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

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