§ 27 Bgld. TG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinden des Landes werden in vier Ortsklassen eingeteilt§ 27 Bgld. Die Zuordnung der Gemeinden zu den einzelnen Ortsklassen hat durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Wirtschaftskammer Burgenland und der Gemeinden zu erfolgenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.

(2) Die Einteilung in Ortsklassen ist zu messen

1.

an der Nächtigungsanzahl; dies ist der fünfjährige Durchschnittswert der Anzahl der Nächtigungen von Gästen in der Gemeinde;

2.

an der Nächtigungsintensität; diese ergibt sich aus dem Anteil der Nächtigungsanzahl (Z 1) pro Einwohner dieser Gemeinde;

3.

an der spezifischen Erwerbstätigenanzahl; dieser ergibt sich aus dem Anteil der Erwerbstätigen in den Wirtschaftszweigen des Abschnitts Buchstabe I „Beherbergung und Gastronomie“ der ÖNACE 2008 in der Gemeinde.

(3) Eine Gemeinde ist in die Ortsklasse I, II oder III einzustufen, wenn ihre jeweiligen Maßzahlen (Abs. 2 Z 1 bis Z 3) mindestens zwei der drei Grenzwerte einer Ortsklasse (Abs. 4) überschreiten. Die Prüfung der Voraussetzungen beginnt mit der Ortsklasse I; sofern die Voraussetzungen für Einstufung in diese Ortsklasse nicht vorliegen, erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen für die Einstufung in die jeweils nächstrangige Ortsklasse.

(4) Die Grenzwerte betragen:

1.

für die Einstufung in die Ortsklasse I:

a)

Nächtigungsanzahl (Abs. 2 Z 1): 20.000,

b)

Nächtigungsintensität (Abs. 2 Z 2): 10,

c)

die spezifische Erwerbstätigenanzahl (Abs. 2 Z 3): 90.

2.

für die Einstufung in die Ortsklasse II:

a)

Nächtigungsanzahl (Abs. 2 Z 1): 7.500,

b)

Nächtigungsintensität (Abs. 2 Z 2): 5,

c)

die spezifische Erwerbstätigenanzahl (Abs. 2 Z 3): 40.

3.

für die Einstufung in die Ortsklasse III:

a)

Nächtigungsanzahl (Abs. 2 Z 1): 1.000,

b)

Nächtigungsintensität (Abs. 2 Z 2): 1,

c)

die spezifische Erwerbstätigenanzahl (Abs. 2 Z 3): 20.

(5) Gemeinden, die nach Abs. 2 bis 4 nicht eingestuft werden können, fallen in die Ortsklasse IV. Die Landeshauptstadt fällt in die Ortsklasse I und die Bezirksvororte fallen in die Ortsklasse II, sofern diese nicht nach Abs. 3 in die Ortsklasse I einzustufen sind.

(6) Die Landesregierung hat die Grundlagen für die Einstufung der Ortsklassen alle fünf Jahre neu zu ermitteln und entsprechend dem Ergebnis dieser Ermittlungen die Zuordnung der Gemeinden in die jeweiligen Ortsklassen vorzunehmen. Basis dieser Ermittlungen nach Abs. 2 Z 3 ist das Verzeichnis der Wirtschaftszweige gemäß ÖNACE 2008 oder eines an seine Stelle tretenden Verzeichnisses.

Stand vor dem 19.02.2021

In Kraft vom 01.01.2016 bis 19.02.2021
(1) Die Gemeinden des Landes werden in vier Ortsklassen eingeteilt§ 27 Bgld. Die Zuordnung der Gemeinden zu den einzelnen Ortsklassen hat durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Wirtschaftskammer Burgenland und der Gemeinden zu erfolgenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.

(2) Die Einteilung in Ortsklassen ist zu messen

1.

an der Nächtigungsanzahl; dies ist der fünfjährige Durchschnittswert der Anzahl der Nächtigungen von Gästen in der Gemeinde;

2.

an der Nächtigungsintensität; diese ergibt sich aus dem Anteil der Nächtigungsanzahl (Z 1) pro Einwohner dieser Gemeinde;

3.

an der spezifischen Erwerbstätigenanzahl; dieser ergibt sich aus dem Anteil der Erwerbstätigen in den Wirtschaftszweigen des Abschnitts Buchstabe I „Beherbergung und Gastronomie“ der ÖNACE 2008 in der Gemeinde.

(3) Eine Gemeinde ist in die Ortsklasse I, II oder III einzustufen, wenn ihre jeweiligen Maßzahlen (Abs. 2 Z 1 bis Z 3) mindestens zwei der drei Grenzwerte einer Ortsklasse (Abs. 4) überschreiten. Die Prüfung der Voraussetzungen beginnt mit der Ortsklasse I; sofern die Voraussetzungen für Einstufung in diese Ortsklasse nicht vorliegen, erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen für die Einstufung in die jeweils nächstrangige Ortsklasse.

(4) Die Grenzwerte betragen:

1.

für die Einstufung in die Ortsklasse I:

a)

Nächtigungsanzahl (Abs. 2 Z 1): 20.000,

b)

Nächtigungsintensität (Abs. 2 Z 2): 10,

c)

die spezifische Erwerbstätigenanzahl (Abs. 2 Z 3): 90.

2.

für die Einstufung in die Ortsklasse II:

a)

Nächtigungsanzahl (Abs. 2 Z 1): 7.500,

b)

Nächtigungsintensität (Abs. 2 Z 2): 5,

c)

die spezifische Erwerbstätigenanzahl (Abs. 2 Z 3): 40.

3.

für die Einstufung in die Ortsklasse III:

a)

Nächtigungsanzahl (Abs. 2 Z 1): 1.000,

b)

Nächtigungsintensität (Abs. 2 Z 2): 1,

c)

die spezifische Erwerbstätigenanzahl (Abs. 2 Z 3): 20.

(5) Gemeinden, die nach Abs. 2 bis 4 nicht eingestuft werden können, fallen in die Ortsklasse IV. Die Landeshauptstadt fällt in die Ortsklasse I und die Bezirksvororte fallen in die Ortsklasse II, sofern diese nicht nach Abs. 3 in die Ortsklasse I einzustufen sind.

(6) Die Landesregierung hat die Grundlagen für die Einstufung der Ortsklassen alle fünf Jahre neu zu ermitteln und entsprechend dem Ergebnis dieser Ermittlungen die Zuordnung der Gemeinden in die jeweiligen Ortsklassen vorzunehmen. Basis dieser Ermittlungen nach Abs. 2 Z 3 ist das Verzeichnis der Wirtschaftszweige gemäß ÖNACE 2008 oder eines an seine Stelle tretenden Verzeichnisses.

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