§ 28 Bgld. TG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ortstaxe einzuheben. Dies gilt nicht für jene Gemeinden, die im Sinne des 2. Abschnitts des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes - § 28 Bgld. HeiKuG, LGBlTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen. Nr. 15/1963, als Kurorte anerkannt wurden bzw. deren Gemeindegebiet zur Gänze zu einem Kurbezirk gehört. Gehören nur Teile eines Gemeindegebiets zu einem Kurbezirk, so hat die Einhebung der Ortstaxe zu entfallen, wenn die Nächtigung innerhalb dieses Bereichs erfolgt.

(2) Alle Gäste - ausgenommen Personen gemäß Abs. 3 - sind abgabepflichtig, die im Gemeindegebiet vorübergehend übernachten und dafür Entgelt entrichten. Es ist gleichgültig, ob dieses Entgelt vom Unterkunftnehmer selbst oder durch Dritte für diesen geleistet wird. Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabenpflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Monaten.

(3) Von der Ortstaxe sind befreit:

1.

Personen unter 14 Jahren,

2.

alle Personen, die sich vorübergehend und ausschließlich zum Zwecke der Schul- und Berufsausbildung im Bundesland aufhalten, mit Ausnahme von Nächtigungen im Rahmen von Kongressen, Tagungen, Seminaren und dergleichen,

3.

alle Pfleglinge der öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten sowie Patienten in Krankenanstalten, mit Ausnahme von ortsfremden Personen, die aus Anlass der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in einer Sonderkrankenanstalt gemäß dem Burgenländischen Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, oder einer Kuranstalt oder Kureinrichtung gemäß dem Bgld. HeiKuG nächtigen,

4.

schwer Behinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 % und Blinde,

5.

Begleitpersonen von schwer Behinderten und Blinden, sofern die obgenannten Personen laut ärztlicher Bescheinigung völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind und

6.

Personen, die aus Anlass des Besuches eines Musikfestivals im Sinne des Bgld. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1994, in der jeweils geltenden Fassung, für die Dauer der Veranstaltung im Bereich der Veranstaltungsstätte nächtigen, sofern die Nächtigung nicht in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer vom Veranstalter oder in seinem Zusammenwirken von einem Dritten dem Besucher entgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkunft (wie z. B. im Mietzelt) erfolgt.

(4) Personen die eine Ausnahme von der Abgabenpflicht nach Abs. 3 beanspruchen, haben die hierfür maßgebenden Umstände nachzuweisen.

(5) Die Unterkunftgeber sind verpflichtet, die Ortstaxe von den abgabepflichtigen Personen einzuheben. Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstag, spätestens jedoch nach einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von zwei Monaten, fällig. Unterkunftgeber ist, wer als Inhaber einer Gewerbeberechtigung in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, wer sonst in seinen Räumen (zB Privatzimmervermieter) oder wer als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergt oder wer über einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes-ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 34/2015, die Beherbergung von Gästen anbietet. Ebenso sind die Betreiber von Mobilheimplätzen sowie jeder, der die Aufstellung von Mobilheimen oder Wohnmobilen zu Übernachtungszwecken außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen ermöglicht, Unterkunftgeber. Die Unterkunftgeber haften für die Entrichtung und Abfuhr der Ortstaxe an die Gemeinde. Wird eine Vereinbarung getroffen, wonach der Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgebern zu entrichtende Ortstaxe bei der Gemeinde entrichtet, so haftet dieser Diensteanbieter gemeinsam mit dem Unterkunftgeber für die Entrichtung der Ortstaxe.

(6) Die Unterkunftgeber gemäß Abs. 5 haben

1.

für die Abgabeermittlung geeignete Aufzeichnungen über alle Nächtigungen zu führen;

2.

den Gast am Tag der Anreise im Gästeblatt zu erfassen;

3.

über Verlangen der Gemeinde jede Ankunft und Abreise, die mit einer Nächtigung verbunden ist, innerhalb von 72 Stunden nach der Ankunft oder Abreise zu melden. Diese Meldung gilt mit der Übermittlung der Daten nach den melderechtlichen Bestimmungen als erfüllt. Die Gemeinden haben sicherzustellen, dass die Übermittlung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erfolgen kann;

4.

die Ortstaxe von den Gästen einzuheben;

5.

für die Ortstaxe bei der Gemeinde für jeden Kalendermonat bis zum 10. des nächstfolgenden Monats eine Abgabenerklärung mit folgendem Inhalt einzureichen:

a)

die Zahl der beherbergten Personen,

b)

die Zahl der Nächtigungen abgabenpflichtiger Personen,

c)

die Zahl der Nächtigungen abgabenbefreiter Personen,

d)

die sich aus lit. a bis c ergebenden Abgabenbeträge und

6.

die eingehobenen Beträge bis zum Zeitpunkt nach Z 5 an die Gemeinde abzuführen.

(7) Die Gemeinde hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Ortstaxe durch die Unterkunftgeber zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde unter Mitwirkung des Tourismusverbands Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Unterkunftgeber abgerechneten und entrichteten Abgabenbeträge zu führen.

(8) Die Landesregierung ist berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Dokumentation der An- und Abreise und die in diesem Zusammenhang stehende Einhebung der Ortstaxe durch die Unterkunftgeber zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen. Die Unterkunftgeber haben den Organen des Landes und der Gemeinde auf Verlangen die für die Bemessung der Abgabe dienlichen Nachweise vorzulegen, über Verlangen Einsicht in die von den Unterkunftnehmern nach den melderechtlichen Vorschriften zu führenden Unterlagen zu gewähren und alle für die Festsetzung oder Kontrolle der Abgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(9) Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes haben der zuständigen Gemeinde bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächstfolgenden Monats die Namen und Anschriften sowie allfällige Mailadressen und Telefonnummern der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber, soweit diese Gästeunterkünfte im Burgenland bereit halten, sowie die Adressen der Gästeunterkünfte bekanntzugeben.

(10) Unterkunftgeber können mit einem Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes vereinbaren, dass die Ortstaxe für Nächtigungen, die vom Diensteanbieter vermittelt werden, vom Diensteanbieter für die Unterkunftgeber an die Gemeinde abzuführen ist. Der Diensteanbieter hat die eingehobenen Ortstaxen zur Gänze bis zum 10. des auf die Einhebung nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde abzuführen.

Stand vor dem 19.02.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 19.02.2021
(1) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ortstaxe einzuheben. Dies gilt nicht für jene Gemeinden, die im Sinne des 2. Abschnitts des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes - § 28 Bgld. HeiKuG, LGBlTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen. Nr. 15/1963, als Kurorte anerkannt wurden bzw. deren Gemeindegebiet zur Gänze zu einem Kurbezirk gehört. Gehören nur Teile eines Gemeindegebiets zu einem Kurbezirk, so hat die Einhebung der Ortstaxe zu entfallen, wenn die Nächtigung innerhalb dieses Bereichs erfolgt.

(2) Alle Gäste - ausgenommen Personen gemäß Abs. 3 - sind abgabepflichtig, die im Gemeindegebiet vorübergehend übernachten und dafür Entgelt entrichten. Es ist gleichgültig, ob dieses Entgelt vom Unterkunftnehmer selbst oder durch Dritte für diesen geleistet wird. Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabenpflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Monaten.

(3) Von der Ortstaxe sind befreit:

1.

Personen unter 14 Jahren,

2.

alle Personen, die sich vorübergehend und ausschließlich zum Zwecke der Schul- und Berufsausbildung im Bundesland aufhalten, mit Ausnahme von Nächtigungen im Rahmen von Kongressen, Tagungen, Seminaren und dergleichen,

3.

alle Pfleglinge der öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten sowie Patienten in Krankenanstalten, mit Ausnahme von ortsfremden Personen, die aus Anlass der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in einer Sonderkrankenanstalt gemäß dem Burgenländischen Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, oder einer Kuranstalt oder Kureinrichtung gemäß dem Bgld. HeiKuG nächtigen,

4.

schwer Behinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 % und Blinde,

5.

Begleitpersonen von schwer Behinderten und Blinden, sofern die obgenannten Personen laut ärztlicher Bescheinigung völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind und

6.

Personen, die aus Anlass des Besuches eines Musikfestivals im Sinne des Bgld. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1994, in der jeweils geltenden Fassung, für die Dauer der Veranstaltung im Bereich der Veranstaltungsstätte nächtigen, sofern die Nächtigung nicht in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer vom Veranstalter oder in seinem Zusammenwirken von einem Dritten dem Besucher entgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkunft (wie z. B. im Mietzelt) erfolgt.

(4) Personen die eine Ausnahme von der Abgabenpflicht nach Abs. 3 beanspruchen, haben die hierfür maßgebenden Umstände nachzuweisen.

(5) Die Unterkunftgeber sind verpflichtet, die Ortstaxe von den abgabepflichtigen Personen einzuheben. Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstag, spätestens jedoch nach einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von zwei Monaten, fällig. Unterkunftgeber ist, wer als Inhaber einer Gewerbeberechtigung in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, wer sonst in seinen Räumen (zB Privatzimmervermieter) oder wer als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergt oder wer über einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes-ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 34/2015, die Beherbergung von Gästen anbietet. Ebenso sind die Betreiber von Mobilheimplätzen sowie jeder, der die Aufstellung von Mobilheimen oder Wohnmobilen zu Übernachtungszwecken außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen ermöglicht, Unterkunftgeber. Die Unterkunftgeber haften für die Entrichtung und Abfuhr der Ortstaxe an die Gemeinde. Wird eine Vereinbarung getroffen, wonach der Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgebern zu entrichtende Ortstaxe bei der Gemeinde entrichtet, so haftet dieser Diensteanbieter gemeinsam mit dem Unterkunftgeber für die Entrichtung der Ortstaxe.

(6) Die Unterkunftgeber gemäß Abs. 5 haben

1.

für die Abgabeermittlung geeignete Aufzeichnungen über alle Nächtigungen zu führen;

2.

den Gast am Tag der Anreise im Gästeblatt zu erfassen;

3.

über Verlangen der Gemeinde jede Ankunft und Abreise, die mit einer Nächtigung verbunden ist, innerhalb von 72 Stunden nach der Ankunft oder Abreise zu melden. Diese Meldung gilt mit der Übermittlung der Daten nach den melderechtlichen Bestimmungen als erfüllt. Die Gemeinden haben sicherzustellen, dass die Übermittlung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erfolgen kann;

4.

die Ortstaxe von den Gästen einzuheben;

5.

für die Ortstaxe bei der Gemeinde für jeden Kalendermonat bis zum 10. des nächstfolgenden Monats eine Abgabenerklärung mit folgendem Inhalt einzureichen:

a)

die Zahl der beherbergten Personen,

b)

die Zahl der Nächtigungen abgabenpflichtiger Personen,

c)

die Zahl der Nächtigungen abgabenbefreiter Personen,

d)

die sich aus lit. a bis c ergebenden Abgabenbeträge und

6.

die eingehobenen Beträge bis zum Zeitpunkt nach Z 5 an die Gemeinde abzuführen.

(7) Die Gemeinde hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Ortstaxe durch die Unterkunftgeber zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde unter Mitwirkung des Tourismusverbands Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Unterkunftgeber abgerechneten und entrichteten Abgabenbeträge zu führen.

(8) Die Landesregierung ist berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Dokumentation der An- und Abreise und die in diesem Zusammenhang stehende Einhebung der Ortstaxe durch die Unterkunftgeber zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen. Die Unterkunftgeber haben den Organen des Landes und der Gemeinde auf Verlangen die für die Bemessung der Abgabe dienlichen Nachweise vorzulegen, über Verlangen Einsicht in die von den Unterkunftnehmern nach den melderechtlichen Vorschriften zu führenden Unterlagen zu gewähren und alle für die Festsetzung oder Kontrolle der Abgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(9) Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes haben der zuständigen Gemeinde bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächstfolgenden Monats die Namen und Anschriften sowie allfällige Mailadressen und Telefonnummern der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber, soweit diese Gästeunterkünfte im Burgenland bereit halten, sowie die Adressen der Gästeunterkünfte bekanntzugeben.

(10) Unterkunftgeber können mit einem Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes vereinbaren, dass die Ortstaxe für Nächtigungen, die vom Diensteanbieter vermittelt werden, vom Diensteanbieter für die Unterkunftgeber an die Gemeinde abzuführen ist. Der Diensteanbieter hat die eingehobenen Ortstaxen zur Gänze bis zum 10. des auf die Einhebung nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde abzuführen.

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