§ 31 Bgld. TG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Besteuerungsgegenstand ist der Nutzen, welcher unmittelbar oder mittelbar auf den Tourismus zurückzuführen ist§ 31 Bgld. Für die Beurteilung dieses Nutzens ist die Bemessungsgrundlage nach § 32 heranzuziehenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.

(2) Wird von einem Unternehmer (§ 2 Abs. 1) eine der in den Beitragsgruppen der Anlage aufgezählte oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die unwiderlegbare Vermutung, dass er Nutzen aus dem Tourismus zieht.

Stand vor dem 19.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 19.02.2021
(1) Besteuerungsgegenstand ist der Nutzen, welcher unmittelbar oder mittelbar auf den Tourismus zurückzuführen ist§ 31 Bgld. Für die Beurteilung dieses Nutzens ist die Bemessungsgrundlage nach § 32 heranzuziehenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.

(2) Wird von einem Unternehmer (§ 2 Abs. 1) eine der in den Beitragsgruppen der Anlage aufgezählte oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die unwiderlegbare Vermutung, dass er Nutzen aus dem Tourismus zieht.

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