§ 32 Bgld. TG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Der beitragspflichtige Jahresumsatz ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Veranlagungsjahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 § 32 des Umsatzsteuergesetzes 1994Bgld. Davon sind folgende Umsätze befreit:

1.

Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, 12 und 24 des Umsatzsteuergesetz 1994 sowie Umsätze im Sinne der Binnenmarktregelung gemäß dem Anhang zu § 29 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994 (Binnenmarktregelung).

2.

Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb des Landes Burgenland und Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Umsatzsteuergesetz 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Burgenland erbracht wurden.

(2) Bei Mobilfunknetzbetreibern ist der beitragspflichtige Umsatz die Summe der Abrechnungsbeträge aus Rechnungen, die aus dem zweitvorangegangenen Jahr stammen und an Empfänger in Burgenland ergangen sind, abzüglich der UmsatzsteuerTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.

(3) Unternehmen, die eine Ausnahmeregelung betreffend die Berechnungsgrundlage in Anspruch nehmen, müssen entsprechende Nachweise erbringen.

(4) Wählt ein Unternehmen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als umsatzsteuerlichen Veranlagungszeitraum, so ist maßgebende Berechnungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweitvorangegangenen 12 Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sind. Hinsichtlich dieser Regelung und der Übergänge vom Kalenderjahr auf das abweichende Wirtschaftsjahr und umgekehrt gelten die Vorschriften des § 20 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994.

(5) Wird ein Unternehmen im Sinne des § 1409 ABGB übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenden Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.

Stand vor dem 19.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 19.02.2021
(1) Der beitragspflichtige Jahresumsatz ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Veranlagungsjahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 § 32 des Umsatzsteuergesetzes 1994Bgld. Davon sind folgende Umsätze befreit:

1.

Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, 12 und 24 des Umsatzsteuergesetz 1994 sowie Umsätze im Sinne der Binnenmarktregelung gemäß dem Anhang zu § 29 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994 (Binnenmarktregelung).

2.

Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb des Landes Burgenland und Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Umsatzsteuergesetz 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Burgenland erbracht wurden.

(2) Bei Mobilfunknetzbetreibern ist der beitragspflichtige Umsatz die Summe der Abrechnungsbeträge aus Rechnungen, die aus dem zweitvorangegangenen Jahr stammen und an Empfänger in Burgenland ergangen sind, abzüglich der UmsatzsteuerTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.

(3) Unternehmen, die eine Ausnahmeregelung betreffend die Berechnungsgrundlage in Anspruch nehmen, müssen entsprechende Nachweise erbringen.

(4) Wählt ein Unternehmen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als umsatzsteuerlichen Veranlagungszeitraum, so ist maßgebende Berechnungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweitvorangegangenen 12 Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sind. Hinsichtlich dieser Regelung und der Übergänge vom Kalenderjahr auf das abweichende Wirtschaftsjahr und umgekehrt gelten die Vorschriften des § 20 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994.

(5) Wird ein Unternehmen im Sinne des § 1409 ABGB übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenden Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.

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