§ 35 Bgld. TG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Überprüfung der Beitragserklärungen sowie die Einhebung und Einbringung des Tourismusförderungsbeitrags obliegen in erster Instanz der Landesregierung§ 35 Bgld. Gegen Bescheide der Landesregierung kann Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werdenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.

(2) Auf Verlangen der Behörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrags der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen. Dasselbe gilt für sonstige Unterlagen über die erzielten Entgelte, denen bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommt.

(3) Zur Überprüfung der Tourismusförderungsbeiträge jener Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind der Landesregierung die Umsatzsteuerbescheide von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekannt zu geben. Die Bekanntgabe der Bescheide kann unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen. Die Gewerbebehörden haben Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben. Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden.

(4) Die Unternehmer (§ 2 Abs. 1) haben alle Umstände, die für die Berechnung ihres Tourismusförderungsbeitrags maßgebend sind, dem Amt der Landesregierung binnen Monatsfrist nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Die Einstellung der die Unternehmereigenschaft begründenden Erwerbsfähigkeit ist vom Unternehmer (§ 2 Abs. 1) der Landesregierung binnen Monatsfrist mitzuteilen.

(5) Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 über deren Ersuchen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Pflichtmitglieder erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörde ist ermächtigt, zu diesem Zweck Listen der Abgabepflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.

Stand vor dem 19.02.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 19.02.2021
(1) Die Überprüfung der Beitragserklärungen sowie die Einhebung und Einbringung des Tourismusförderungsbeitrags obliegen in erster Instanz der Landesregierung§ 35 Bgld. Gegen Bescheide der Landesregierung kann Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werdenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.

(2) Auf Verlangen der Behörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrags der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen. Dasselbe gilt für sonstige Unterlagen über die erzielten Entgelte, denen bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommt.

(3) Zur Überprüfung der Tourismusförderungsbeiträge jener Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind der Landesregierung die Umsatzsteuerbescheide von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekannt zu geben. Die Bekanntgabe der Bescheide kann unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen. Die Gewerbebehörden haben Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben. Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden.

(4) Die Unternehmer (§ 2 Abs. 1) haben alle Umstände, die für die Berechnung ihres Tourismusförderungsbeitrags maßgebend sind, dem Amt der Landesregierung binnen Monatsfrist nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Die Einstellung der die Unternehmereigenschaft begründenden Erwerbsfähigkeit ist vom Unternehmer (§ 2 Abs. 1) der Landesregierung binnen Monatsfrist mitzuteilen.

(5) Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 über deren Ersuchen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Pflichtmitglieder erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörde ist ermächtigt, zu diesem Zweck Listen der Abgabepflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.

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