§ 36 Bgld. TG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2021 bis 31.12.9999
Die Tourismusförderungsbeiträge werden mit Ausnahme des Vorweganteils für den Erhebungsaufwand als zwischen der Burgenland Tourismus GmbH und den Tourismusverbänden geteilte Landesabgabe erhoben§ 36 Bgld. Von den Gesamterträgen aus dieser Abgabe sind zunächst von der Landesregierung 10% als Abgeltung für die bei der Einhebung der Abgabe entstandenen Kosten einzubehaltenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen. Von den danach verbleibenden Erträgen gebühren 30% der Burgenland Tourismus GmbH und 70% dem Tourismusverband nach dem jeweiligen örtlichen Aufkommen. Besteht kein Tourismusverband, so ist der für diesen ermittelte Einnahmenanteil der Burgenland Tourismus GmbH zuzuweisen. Die Verteilung des Aufkommens des Tourismusförderungsbeitrags, welches von den Unternehmern der Beitragsgruppe D des Anhangs entrichtet wurde, erfolgt an die Tourismusverbände im Ausmaß des Prozentsatzes des dritten Satzes unabhängig vom örtlichen Aufkommen nach dem Verhältnis der Einwohner mit Hauptwohnsitz in den Gemeinden des Tourismusverbands. Das gleiche gilt für das Aufkommen des Tourismusförderungsbeitrags, der von Mobilfunknetzbetreibern entrichtet wurde. Für diese Zwecke ist die Gemeinde, für die kein Tourismusverband besteht, wie ein solcher zu behandeln, und der so ermittelte Einnahmenanteil der Burgenland Tourismus GmbH zuzuweisen.

Stand vor dem 19.02.2021

In Kraft vom 01.01.2016 bis 19.02.2021
Die Tourismusförderungsbeiträge werden mit Ausnahme des Vorweganteils für den Erhebungsaufwand als zwischen der Burgenland Tourismus GmbH und den Tourismusverbänden geteilte Landesabgabe erhoben§ 36 Bgld. Von den Gesamterträgen aus dieser Abgabe sind zunächst von der Landesregierung 10% als Abgeltung für die bei der Einhebung der Abgabe entstandenen Kosten einzubehaltenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen. Von den danach verbleibenden Erträgen gebühren 30% der Burgenland Tourismus GmbH und 70% dem Tourismusverband nach dem jeweiligen örtlichen Aufkommen. Besteht kein Tourismusverband, so ist der für diesen ermittelte Einnahmenanteil der Burgenland Tourismus GmbH zuzuweisen. Die Verteilung des Aufkommens des Tourismusförderungsbeitrags, welches von den Unternehmern der Beitragsgruppe D des Anhangs entrichtet wurde, erfolgt an die Tourismusverbände im Ausmaß des Prozentsatzes des dritten Satzes unabhängig vom örtlichen Aufkommen nach dem Verhältnis der Einwohner mit Hauptwohnsitz in den Gemeinden des Tourismusverbands. Das gleiche gilt für das Aufkommen des Tourismusförderungsbeitrags, der von Mobilfunknetzbetreibern entrichtet wurde. Für diese Zwecke ist die Gemeinde, für die kein Tourismusverband besteht, wie ein solcher zu behandeln, und der so ermittelte Einnahmenanteil der Burgenland Tourismus GmbH zuzuweisen.

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