§ 38 Bgld. TG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2021 bis 31.12.9999
Die Landesregierung ist berechtigt sich über jede Angelegenheit des Tourismusverbands zu unterrichten§ 38 Bgld. Der Tourismusverband ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen. Insbesondere kann die Landesregierung die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane des Tourismusverbands unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen.

Stand vor dem 19.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 19.02.2021
Die Landesregierung ist berechtigt sich über jede Angelegenheit des Tourismusverbands zu unterrichten§ 38 Bgld. Der Tourismusverband ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen. Insbesondere kann die Landesregierung die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane des Tourismusverbands unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen.

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