§ 39 Bgld. TG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2021 bis 31.12.9999
Mit einer Geldstrafe bis 2 000 Euro ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer

1.

die fällige Abgabe trotz Mahnung nicht oder nicht vollständig innerhalb der im Mahnschreiben festgesetzten Frist entrichtet;

2.

entgegen § 28 Abs. 6 Z 2 es unterlässt den Gast am Tag der Anreise im Gästeblatt zu erfassen;

3.

entgegen § 28 Abs. 8 die von den Organen des Landes oder der Gemeinde für die Bemessung der Abgabe verlangten dienlichen Nachweise nicht vorlegt oder nicht Einsicht in die von den Unterkunftnehmern nach den melderechtlichen Vorschriften zu führenden Unterlagen gewährt;

4.

entgegen § 28 Abs. 8 oder § 37 Abs. 7 vorsätzlich unrichtige Auskünfte erteilt oder die Erteilung von Auskünften verweigert;

5.

entgegen § 35 Abs. 2 als Beitragspflichtiger den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrags der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, oder sonstige für die Beitragsberechnung bedeutende Unterlagen über Verlangen der Abgabenbehörde nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Art vorlegt.

§ 39 Bgld. TG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.

Stand vor dem 19.02.2021

In Kraft vom 30.11.2018 bis 19.02.2021
Mit einer Geldstrafe bis 2 000 Euro ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer

1.

die fällige Abgabe trotz Mahnung nicht oder nicht vollständig innerhalb der im Mahnschreiben festgesetzten Frist entrichtet;

2.

entgegen § 28 Abs. 6 Z 2 es unterlässt den Gast am Tag der Anreise im Gästeblatt zu erfassen;

3.

entgegen § 28 Abs. 8 die von den Organen des Landes oder der Gemeinde für die Bemessung der Abgabe verlangten dienlichen Nachweise nicht vorlegt oder nicht Einsicht in die von den Unterkunftnehmern nach den melderechtlichen Vorschriften zu führenden Unterlagen gewährt;

4.

entgegen § 28 Abs. 8 oder § 37 Abs. 7 vorsätzlich unrichtige Auskünfte erteilt oder die Erteilung von Auskünften verweigert;

5.

entgegen § 35 Abs. 2 als Beitragspflichtiger den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrags der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, oder sonstige für die Beitragsberechnung bedeutende Unterlagen über Verlangen der Abgabenbehörde nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Art vorlegt.

§ 39 Bgld. TG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.

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