§ 45 Bgld. TG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden örtlichen Tourismusverbände gelten bis zu ihrer Auflösung als Tourismusverbände im Sinne dieses Gesetzes§ 45 Bgld. Für ihre Organisation gelten unbeschadet des AbsTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen. 14 die §§ 3 bis 8 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, weiter.

(2) Die örtlichen Tourismusverbände im Sinne des Abs. 1 haben anzustreben, dass ihre Organisation mit Ablauf des 31. Dezember 2016 den Bestimmungen des § 14 entspricht. Der Obmann des örtlichen Tourismusverbands hat bis 30. Juni 2015 die Vollversammlung zur Willensbildung über einen Antrag zur Errichtung eines Tourismusverbands im Sinne des § 14 einzuberufen. Er hat eine solche Sitzung gemäß § 19 Abs. 5 einzuberufen, wenn dies mindestens 10 % der Mitglieder der Vollversammlung unter Bekanntgabe dieses Tagesordnungspunkts verlangen.

(3) In Gemeinden, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes kein örtlicher Tourismusverband besteht, gelten die Unternehmer dieser Gemeinde (§ 2 Abs. 1) als zu einem Tourismusverband im Sinne dieses Gesetzes zusammengeschlossen. Der Bürgermeister der Sitzgemeinde hat die Unternehmer dieser Gemeinde innerhalb von acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur konstituierenden Sitzung im Sinne des § 19 Abs. 3 einzuberufen. Die Geschäftsordnungsbestimmungen des § 19 gelten sinngemäß. Die Aufgabe der Vollversammlung dieses Tourismusverbands besteht ausschließlich darin, die Entscheidung über den Antrag auf Bildung eines Tourismusverbands im Sinne des § 14 herbeizuführen. Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung dieser Entscheidung und dem Obmann die Vorsitzführung und die Vollziehung der von der Vollversammlung und vom Vorstand gefassten Beschlüsse. Bis zur Wahl des Obmannes und des Vorstands obliegen deren Aufgaben dem Bürgermeister. Dem nach dieser Bestimmung gebildeten Tourismusverband gebühren keine Ertragsanteile aus den Tourismusabgaben. Dieser Tourismusverband gilt mit der Errichtung eines Tourismusverbands im Sinne des § 14, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2016 als aufgelöst.

(4) Ein Antrag auf Errichtung eines Tourismusverbands nach Abs. 2 und 3 ist bis 30. Juni 2016 an die Landesregierung zu stellen. Innerhalb dieser Frist kann auch ein Beitritt zu einem bestehenden Tourismusverband im Sinne des § 14 gestellt werden. Für den Beitritt gelten Abs. 6 und 7, § 14 Abs. 3 letzter Satz und § 19 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(5) Ab 1. Jänner 2015 können örtliche Tourismusverbände neue Verbindlichkeiten grundsätzlich nur dann und insoweit eingehen, als diese Rechtswirkungen ausschließlich bis zum 31. Dezember 2016 entfalten. Rechtsgeschäfte, die vom örtlichen Tourismusverband abgeschlossen werden und die über diesen Zeitpunkt hinaus wirken würden, sind nur insoweit zulässig, als sie seiner frühestmöglichen Auflösung nicht entgegenstehen.

(6) Sofern die Errichtung eines Tourismusverbands im Sinne dieses Gesetzes durch Zusammenschluss bisheriger örtlicher Tourismusverbände erfolgen soll, haben die Vollversammlungen der beteiligten örtlichen Tourismusverbände mit dem Antrag auf Errichtung des Tourismusverbands im Sinne des Abs. 4 ein Übereinkommen darüber zu beschließen, welche Rechtsverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Zulässigkeit aufgelöst werden bzw. welche aufrecht bleiben sollen und in weiterer Folge mit Ablauf des 31. Dezember 2016 auf den Tourismusverband übergehen.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung mit Wirksamkeit 1. Jänner 2017 einen Tourismusverband zu errichten, sofern

1.

bis 30. Juni 2016 von einem oder mehreren örtlichen Tourismusverbänden oder von einem Tourismusverband im Sinne des Abs. 3 ein Antrag auf Errichtung eines Tourismusverbands gestellt wurde,

2.

die Voraussetzungen des § 14 vorliegen und

3.

der Übergang der Rechte und Pflichten auf den Tourismusverband erwarten lässt, dass dieser die Mittel zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben aufbringen kann.

(8) Abweichend von den Datumsangaben des Abs. 7 kann die Landesregierung über Antrag einen Tourismusverband mit Wirksamkeit 1. Jänner 2016 errichten, sofern die örtlichen Tourismusverbände, die im neuen Tourismusverband zusammengeschlossen werden, keinem Regionalverband angehören oder der Regionalverband, dem eines dieser örtlichen Tourismusverbände angehört, gleichzeitig mit der Errichtung des Tourismusverbands aufgelöst wird. Ein derartiger Antrag ist bis 30. Juni 2015 zu stellen.

(9) Sofern die Landesregierung einem Antrag auf Errichtung eines Tourismusverbands nicht durch Erlassung der Verordnung stattgibt, hat sie diesen mit Bescheid zurück- oder abzuweisen.

(10) Mit Wirksamkeit der Verordnung über die Errichtung des Tourismusverbands gehen das Vermögen und die Schulden der örtlichen Tourismusverbände, deren Wirkungsbereich innerhalb jenes des neuen Tourismusverbands liegt, auf diesen über.

(11) Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Errichtung eines Tourismusverbands jene örtlichen Tourismusverbände aufzulösen, deren Rechte und Pflichten auf den neuen Tourismusverband übergehen.

(12) Den Gläubigern der nach Abs. 11 aufgelösten örtlichen Tourismusverbände ist, wenn sie sich binnen drei Monaten nach der Auflösung zu diesem Zwecke melden, durch den neuen Tourismusverband Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Rechtsnachfolge die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

(13) Der Zweck der örtlichen Tourismusverbände, die nicht nach Abs. 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aufgelöst werden, besteht ausschließlich in ihrer Abwicklung. Sie haben keine Aufgaben im Bereich des Tourismus wahrzunehmen. Ihre Aufgabe besteht darin, bestehende Rechtsverhältnisse zum frühest möglichen Zeitpunkt zu beenden. Sie haben der Landesregierung über den Stand der Abwicklung bis zum 1. September eines jeden Jahres zu berichten. Die Landesregierung hat die örtlichen Tourismusverbände durch Verordnung aufzulösen, sobald sichergestellt ist, dass sie nicht für fremde Schulden haften und ihre Verbindlichkeiten erfüllt oder die Gläubiger sichergestellt wurden. Das zum Zeitpunkt der Auflösung des örtlichen Tourismusverbands vorhandene Vermögen geht an die Gemeinde über. Diese hat es Tourismuszwecken zu widmen.

(14) Ab 1. Jänner 2017 endet die Funktionsperiode der Organe des örtlichen Tourismusverbands und die Organe der Gemeinde übernehmen deren Funktionen, und zwar der Gemeinderat jene der Vollversammlung, der Gemeindevorstand jene des Vorstands und der Bürgermeister jene des Obmanns des örtlichen Tourismusverbands.

(15) Die Funktionsperiode der Organe der Tourismusverbände, die vor dem Tag der ersten allgemeinen Wahlen des Gemeinderats errichtet werden, endet frühestens mit dem Tag der nächstfolgenden allgemeinen Wahlen des Gemeinderats.

Stand vor dem 19.02.2021

In Kraft vom 01.01.2016 bis 19.02.2021
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden örtlichen Tourismusverbände gelten bis zu ihrer Auflösung als Tourismusverbände im Sinne dieses Gesetzes§ 45 Bgld. Für ihre Organisation gelten unbeschadet des AbsTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen. 14 die §§ 3 bis 8 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, weiter.

(2) Die örtlichen Tourismusverbände im Sinne des Abs. 1 haben anzustreben, dass ihre Organisation mit Ablauf des 31. Dezember 2016 den Bestimmungen des § 14 entspricht. Der Obmann des örtlichen Tourismusverbands hat bis 30. Juni 2015 die Vollversammlung zur Willensbildung über einen Antrag zur Errichtung eines Tourismusverbands im Sinne des § 14 einzuberufen. Er hat eine solche Sitzung gemäß § 19 Abs. 5 einzuberufen, wenn dies mindestens 10 % der Mitglieder der Vollversammlung unter Bekanntgabe dieses Tagesordnungspunkts verlangen.

(3) In Gemeinden, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes kein örtlicher Tourismusverband besteht, gelten die Unternehmer dieser Gemeinde (§ 2 Abs. 1) als zu einem Tourismusverband im Sinne dieses Gesetzes zusammengeschlossen. Der Bürgermeister der Sitzgemeinde hat die Unternehmer dieser Gemeinde innerhalb von acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur konstituierenden Sitzung im Sinne des § 19 Abs. 3 einzuberufen. Die Geschäftsordnungsbestimmungen des § 19 gelten sinngemäß. Die Aufgabe der Vollversammlung dieses Tourismusverbands besteht ausschließlich darin, die Entscheidung über den Antrag auf Bildung eines Tourismusverbands im Sinne des § 14 herbeizuführen. Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung dieser Entscheidung und dem Obmann die Vorsitzführung und die Vollziehung der von der Vollversammlung und vom Vorstand gefassten Beschlüsse. Bis zur Wahl des Obmannes und des Vorstands obliegen deren Aufgaben dem Bürgermeister. Dem nach dieser Bestimmung gebildeten Tourismusverband gebühren keine Ertragsanteile aus den Tourismusabgaben. Dieser Tourismusverband gilt mit der Errichtung eines Tourismusverbands im Sinne des § 14, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2016 als aufgelöst.

(4) Ein Antrag auf Errichtung eines Tourismusverbands nach Abs. 2 und 3 ist bis 30. Juni 2016 an die Landesregierung zu stellen. Innerhalb dieser Frist kann auch ein Beitritt zu einem bestehenden Tourismusverband im Sinne des § 14 gestellt werden. Für den Beitritt gelten Abs. 6 und 7, § 14 Abs. 3 letzter Satz und § 19 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(5) Ab 1. Jänner 2015 können örtliche Tourismusverbände neue Verbindlichkeiten grundsätzlich nur dann und insoweit eingehen, als diese Rechtswirkungen ausschließlich bis zum 31. Dezember 2016 entfalten. Rechtsgeschäfte, die vom örtlichen Tourismusverband abgeschlossen werden und die über diesen Zeitpunkt hinaus wirken würden, sind nur insoweit zulässig, als sie seiner frühestmöglichen Auflösung nicht entgegenstehen.

(6) Sofern die Errichtung eines Tourismusverbands im Sinne dieses Gesetzes durch Zusammenschluss bisheriger örtlicher Tourismusverbände erfolgen soll, haben die Vollversammlungen der beteiligten örtlichen Tourismusverbände mit dem Antrag auf Errichtung des Tourismusverbands im Sinne des Abs. 4 ein Übereinkommen darüber zu beschließen, welche Rechtsverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Zulässigkeit aufgelöst werden bzw. welche aufrecht bleiben sollen und in weiterer Folge mit Ablauf des 31. Dezember 2016 auf den Tourismusverband übergehen.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung mit Wirksamkeit 1. Jänner 2017 einen Tourismusverband zu errichten, sofern

1.

bis 30. Juni 2016 von einem oder mehreren örtlichen Tourismusverbänden oder von einem Tourismusverband im Sinne des Abs. 3 ein Antrag auf Errichtung eines Tourismusverbands gestellt wurde,

2.

die Voraussetzungen des § 14 vorliegen und

3.

der Übergang der Rechte und Pflichten auf den Tourismusverband erwarten lässt, dass dieser die Mittel zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben aufbringen kann.

(8) Abweichend von den Datumsangaben des Abs. 7 kann die Landesregierung über Antrag einen Tourismusverband mit Wirksamkeit 1. Jänner 2016 errichten, sofern die örtlichen Tourismusverbände, die im neuen Tourismusverband zusammengeschlossen werden, keinem Regionalverband angehören oder der Regionalverband, dem eines dieser örtlichen Tourismusverbände angehört, gleichzeitig mit der Errichtung des Tourismusverbands aufgelöst wird. Ein derartiger Antrag ist bis 30. Juni 2015 zu stellen.

(9) Sofern die Landesregierung einem Antrag auf Errichtung eines Tourismusverbands nicht durch Erlassung der Verordnung stattgibt, hat sie diesen mit Bescheid zurück- oder abzuweisen.

(10) Mit Wirksamkeit der Verordnung über die Errichtung des Tourismusverbands gehen das Vermögen und die Schulden der örtlichen Tourismusverbände, deren Wirkungsbereich innerhalb jenes des neuen Tourismusverbands liegt, auf diesen über.

(11) Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Errichtung eines Tourismusverbands jene örtlichen Tourismusverbände aufzulösen, deren Rechte und Pflichten auf den neuen Tourismusverband übergehen.

(12) Den Gläubigern der nach Abs. 11 aufgelösten örtlichen Tourismusverbände ist, wenn sie sich binnen drei Monaten nach der Auflösung zu diesem Zwecke melden, durch den neuen Tourismusverband Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Rechtsnachfolge die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

(13) Der Zweck der örtlichen Tourismusverbände, die nicht nach Abs. 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aufgelöst werden, besteht ausschließlich in ihrer Abwicklung. Sie haben keine Aufgaben im Bereich des Tourismus wahrzunehmen. Ihre Aufgabe besteht darin, bestehende Rechtsverhältnisse zum frühest möglichen Zeitpunkt zu beenden. Sie haben der Landesregierung über den Stand der Abwicklung bis zum 1. September eines jeden Jahres zu berichten. Die Landesregierung hat die örtlichen Tourismusverbände durch Verordnung aufzulösen, sobald sichergestellt ist, dass sie nicht für fremde Schulden haften und ihre Verbindlichkeiten erfüllt oder die Gläubiger sichergestellt wurden. Das zum Zeitpunkt der Auflösung des örtlichen Tourismusverbands vorhandene Vermögen geht an die Gemeinde über. Diese hat es Tourismuszwecken zu widmen.

(14) Ab 1. Jänner 2017 endet die Funktionsperiode der Organe des örtlichen Tourismusverbands und die Organe der Gemeinde übernehmen deren Funktionen, und zwar der Gemeinderat jene der Vollversammlung, der Gemeindevorstand jene des Vorstands und der Bürgermeister jene des Obmanns des örtlichen Tourismusverbands.

(15) Die Funktionsperiode der Organe der Tourismusverbände, die vor dem Tag der ersten allgemeinen Wahlen des Gemeinderats errichtet werden, endet frühestens mit dem Tag der nächstfolgenden allgemeinen Wahlen des Gemeinderats.

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