§ 46 Bgld. TG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Regionalverbände bleiben bis zu ihrer Auflösung nach Abs§ 46 Bgld. 2 bestehenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen. Für ihre Organisation und Aufgaben gelten unbeschadet der Abs. 7 und 8 die §§ 10 bis 16 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, weiter.

(2) Beginnend mit Ablauf des 31. Dezember 2016 sind die Regionalverbände nach Maßgabe der folgenden Absätze von der Landesregierung durch Verordnung aufzulösen.

(3) Die Regionalverbände haben anzustreben, dass bestehende Rechtsverhältnisse spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 beendet oder mit den beteiligten Gemeinden und bzw. oder den Tourismusverbänden und den Gläubigern des Regionalverbands ein Übereinkommen über die Nachfolge in die Rechte und Pflichten des Regionalverbands erzielt wird.

(4) Ab 1. Jänner 2015 können Regionalverbände neue Verbindlichkeiten grundsätzlich nur dann und insoweit eingehen, als diese Rechtswirkungen ausschließlich bis zum 31. Dezember 2016 entfalten. Rechtsgeschäfte, die vom Regionalverband abgeschlossen werden und die über diesen Zeitpunkt hinaus wirken würden, sind nur insoweit zulässig, als sie seiner frühestmöglichen Auflösung nicht entgegenstehen.

(5) Die Landesregierung hat einen Regionalverband mit Ende eines Kalenderjahres aufzulösen, wenn feststeht, dass dieser nicht für fremde Schulden haftet und seine Verbindlichkeiten erfüllt oder die Gläubiger sichergestellt wurden.

(6) Mit der Auflösung geht das unbewegliche Vermögen des Regionalverbands in das Eigentum jener Gemeinde über, in der es gelegen ist. Die Gemeinde, der vom Regionalverband unbewegliches Vermögen zukommt, hat an die übrigen Gemeinden einen anteilmäßigen Geldbetrag vom Wert des unbeweglichen Vermögens im Zeitpunkt der Auflösung zu entrichten. Die Höhe dieses Anteils bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe der von den ehemaligen Pflichtmitgliedern in den einzelnen Gemeindegebieten im Durchschnitt der letzten drei Jahre geleisteten Tourismusförderungsbeiträge zur Durchschnittshöhe der vom Regionalverband im gleichen Zeitraum insgesamt erhaltenen Ertragsanteile an Tourismusförderungsbeiträgen. Das Gleiche gilt für den Übergang des beweglichen Vermögens eines aufgelösten Regionalverbands auf die einzelnen Gemeinden, sofern nicht eine andere Vereinbarung unter den betroffenen Gemeinden über die Aufteilung des beweglichen Vermögens zu Stande kommt. Die Gemeinden haben die ihnen zugekommenen Vermögensanteile Tourismuszwecken zu widmen.

(7) Der Zweck der Regionalverbände, die nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aufgelöst werden, besteht ausschließlich in ihrer Abwicklung. Sie haben keine Aufgaben im Bereich des Tourismus wahrzunehmen. Ihre Aufgabe besteht darin, bestehende Rechtsverhältnisse zum frühest möglichen Zeitpunkt zu beenden. Sie haben der Landesregierung über den Stand der Abwicklung bis zum 1. September eines jeden Jahres zu berichten.

(8) Bis zu ihrer Auflösung bleiben die Organe des Regionalverbands unverändert in jener Zusammensetzung bestehen, wie sie am 31. Dezember 2016 bestanden hat. Wird die Vollversammlung des Regionalverbands dauernd arbeitsunfähig, gehen ihre Aufgaben an den Vorstand über; wird auch dieser dauernd arbeitsunfähig, hat die Landesregierung einen Kommissär zu bestellen, der die Aufgaben aller Organe des Regionalverbands übernimmt. Die dauernde Arbeitsunfähigkeit ist durch Bescheid der Landesregierung festzustellen.

Stand vor dem 19.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 19.02.2021
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Regionalverbände bleiben bis zu ihrer Auflösung nach Abs§ 46 Bgld. 2 bestehenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen. Für ihre Organisation und Aufgaben gelten unbeschadet der Abs. 7 und 8 die §§ 10 bis 16 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, weiter.

(2) Beginnend mit Ablauf des 31. Dezember 2016 sind die Regionalverbände nach Maßgabe der folgenden Absätze von der Landesregierung durch Verordnung aufzulösen.

(3) Die Regionalverbände haben anzustreben, dass bestehende Rechtsverhältnisse spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 beendet oder mit den beteiligten Gemeinden und bzw. oder den Tourismusverbänden und den Gläubigern des Regionalverbands ein Übereinkommen über die Nachfolge in die Rechte und Pflichten des Regionalverbands erzielt wird.

(4) Ab 1. Jänner 2015 können Regionalverbände neue Verbindlichkeiten grundsätzlich nur dann und insoweit eingehen, als diese Rechtswirkungen ausschließlich bis zum 31. Dezember 2016 entfalten. Rechtsgeschäfte, die vom Regionalverband abgeschlossen werden und die über diesen Zeitpunkt hinaus wirken würden, sind nur insoweit zulässig, als sie seiner frühestmöglichen Auflösung nicht entgegenstehen.

(5) Die Landesregierung hat einen Regionalverband mit Ende eines Kalenderjahres aufzulösen, wenn feststeht, dass dieser nicht für fremde Schulden haftet und seine Verbindlichkeiten erfüllt oder die Gläubiger sichergestellt wurden.

(6) Mit der Auflösung geht das unbewegliche Vermögen des Regionalverbands in das Eigentum jener Gemeinde über, in der es gelegen ist. Die Gemeinde, der vom Regionalverband unbewegliches Vermögen zukommt, hat an die übrigen Gemeinden einen anteilmäßigen Geldbetrag vom Wert des unbeweglichen Vermögens im Zeitpunkt der Auflösung zu entrichten. Die Höhe dieses Anteils bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe der von den ehemaligen Pflichtmitgliedern in den einzelnen Gemeindegebieten im Durchschnitt der letzten drei Jahre geleisteten Tourismusförderungsbeiträge zur Durchschnittshöhe der vom Regionalverband im gleichen Zeitraum insgesamt erhaltenen Ertragsanteile an Tourismusförderungsbeiträgen. Das Gleiche gilt für den Übergang des beweglichen Vermögens eines aufgelösten Regionalverbands auf die einzelnen Gemeinden, sofern nicht eine andere Vereinbarung unter den betroffenen Gemeinden über die Aufteilung des beweglichen Vermögens zu Stande kommt. Die Gemeinden haben die ihnen zugekommenen Vermögensanteile Tourismuszwecken zu widmen.

(7) Der Zweck der Regionalverbände, die nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aufgelöst werden, besteht ausschließlich in ihrer Abwicklung. Sie haben keine Aufgaben im Bereich des Tourismus wahrzunehmen. Ihre Aufgabe besteht darin, bestehende Rechtsverhältnisse zum frühest möglichen Zeitpunkt zu beenden. Sie haben der Landesregierung über den Stand der Abwicklung bis zum 1. September eines jeden Jahres zu berichten.

(8) Bis zu ihrer Auflösung bleiben die Organe des Regionalverbands unverändert in jener Zusammensetzung bestehen, wie sie am 31. Dezember 2016 bestanden hat. Wird die Vollversammlung des Regionalverbands dauernd arbeitsunfähig, gehen ihre Aufgaben an den Vorstand über; wird auch dieser dauernd arbeitsunfähig, hat die Landesregierung einen Kommissär zu bestellen, der die Aufgaben aller Organe des Regionalverbands übernimmt. Die dauernde Arbeitsunfähigkeit ist durch Bescheid der Landesregierung festzustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten