§ 12 Bgld. SHG 2000 Tragung der Bestattungskosten

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.12.9999

§ 12

Tragung der Bestattungskosten

(1) Als Leistung der Sozialhilfe sind die Kosten einer einfachen Bestattung eines Verstorbeneneiner verstorbenen Person zu übernehmen, soweit sie nicht aus dessenderen Vermögen getragen werden können oder von anderen Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung zu tragen sind.

(2) Als Teil der Bestattungskosten können die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden, wenn die Überführung in familiären oder gleichgelagerten Interessen begründet ist; Abs. 1 gilt im Übrigen sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2006

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.08.2006

§ 12

Tragung der Bestattungskosten

(1) Als Leistung der Sozialhilfe sind die Kosten einer einfachen Bestattung eines Verstorbeneneiner verstorbenen Person zu übernehmen, soweit sie nicht aus dessenderen Vermögen getragen werden können oder von anderen Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung zu tragen sind.

(2) Als Teil der Bestattungskosten können die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden, wenn die Überführung in familiären oder gleichgelagerten Interessen begründet ist; Abs. 1 gilt im Übrigen sinngemäß.

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