§ 15 Bgld. SHG 2000

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind und der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht in:

1.

Hilfen zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage und

2.

Hilfen zur Überbrückung außerordentlicher Notstände.

(3) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt werden.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Hilfe in besonderen Lebenslagen sind in den von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021

(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind und der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht in:

1.

Hilfen zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage und

2.

Hilfen zur Überbrückung außerordentlicher Notstände.

(3) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt werden.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Hilfe in besonderen Lebenslagen sind in den von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.

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