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(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind und der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht in:
1. | Hilfen zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage und | |||||||||
2. | Hilfen zur Überbrückung außerordentlicher Notstände. |
(3) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt werden.
(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind und der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht in:
1. | Hilfen zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage und | |||||||||
2. | Hilfen zur Überbrückung außerordentlicher Notstände. |
(3) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt werden.