§ 25 Bgld. SHG 2000 Lebensunterhalt

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Dem volljährigen behinderten Menschen ist Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit zu gewähren, in der ihm Hilfe gemäß § 19 Z 1, 3, 4, 7 oder 8 geleistet wird. Sofern die Summe seines Gesamteinkommens sowie des Einkommens der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Angehörigen oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten die Höhe der Summe der Richtsätze gemäß § 8 Abs. 1 nicht erreicht, wobei die Verordnung nach § 13 Abs. 5 zu berücksichtigen ist.

(2) Die Hilfe zum Lebensunterhalt gebührt in der Höhe jener Richtsatzleistung gemäß § 8 Abs. 1, auf die der behinderte Mensch im Rahmen seines Familienverbandes oder seiner Lebensgemeinschaft Anspruch hätte. Ist die Differenz zwischen dem Gesamteinkommen des behinderten Menschen zuzüglich des Einkommens der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Angehörigen oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten und der Summe der Richtsätze gemäß § 8 Abs. 1 geringer als die dem behinderten Menschen zu gewährende Richtsatzleistung, so ist nur der Differenzbetrag zu leisten. Bereits durch die Gewährung einer allfälligen Maßnahme gedeckte Bedürfnisse des Lebensbedarfes sind von der zu gewährenden Hilfe zum Lebensunterhalt abzuziehen. Hiebei ist § 1 der Sachbezugswerteverordnung anzuwenden.

(3) Der als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährte Betrag kann überschritten werden, soweit nach dem Gutachten des Sachverständigenteams gemäß § 66 Abs. 2 zur Sicherung des Erfolges der gewährten Hilfe ein erhöhter Bedarf besteht.

(4) Bei einer Unterbringung gemäß § 19 Z 8 kann dem behinderten Menschen aus therapeutischen Gründen Taschengeld gewährt werden. Die Leistung eines gewährten Taschengeldes beginnt mit dem ersten Tag der Unterbringung und endet mit dem letzten Tag. Ist der behinderte Mensch für zumindest drei durchgehende Monate von der Einrichtung abwesend, so ist für den Zeitraum der gesamten Abwesenheit die Leistung des Taschengeldes einzustellen. Die Höhe des Taschengeldes richtet sich nach dem jeweils gültigen Taschengeld gemäß § 11 Abs. 2.

(5) Bei stationärer Unterbringung in einer Sozialhilfeeinrichtung eines volljährigen behinderten Menschen gebührt diesem anstelle der Hilfe zum Lebensunterhalt lediglich Taschengeld gemäß § 11 Abs. 2 zur Befriedigung kleinerer, persönlicher Bedürfnisse, soweit dieses nicht durch andere Rechtsansprüche gesichert ist.

(6) Bei stationärer Unterbringung des behinderten Menschen in einer Sozialhilfeeinrichtung gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen oder seine Lebensgefährtin oder seinen Lebensgefährten, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese ist seiner Ehegattin oder seinem Ehegatten, seiner Lebensgefährtin oder seinem Lebensgefährten, wenn diese nicht vorhanden sind, der oder dem ältesten Angehörigen oder der zur BesachwaltungErwachsenenvertretung berufenen Person, auszuzahlen und so zu bemessen, als wären die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte oder andere empfangsberechtigte Angehörige anspruchsberechtigt und die weiteren Angehörigen des behinderten Menschen seine Angehörigen.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.09.2010 bis 30.09.2019

(1) Dem volljährigen behinderten Menschen ist Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit zu gewähren, in der ihm Hilfe gemäß § 19 Z 1, 3, 4, 7 oder 8 geleistet wird. Sofern die Summe seines Gesamteinkommens sowie des Einkommens der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Angehörigen oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten die Höhe der Summe der Richtsätze gemäß § 8 Abs. 1 nicht erreicht, wobei die Verordnung nach § 13 Abs. 5 zu berücksichtigen ist.

(2) Die Hilfe zum Lebensunterhalt gebührt in der Höhe jener Richtsatzleistung gemäß § 8 Abs. 1, auf die der behinderte Mensch im Rahmen seines Familienverbandes oder seiner Lebensgemeinschaft Anspruch hätte. Ist die Differenz zwischen dem Gesamteinkommen des behinderten Menschen zuzüglich des Einkommens der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Angehörigen oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten und der Summe der Richtsätze gemäß § 8 Abs. 1 geringer als die dem behinderten Menschen zu gewährende Richtsatzleistung, so ist nur der Differenzbetrag zu leisten. Bereits durch die Gewährung einer allfälligen Maßnahme gedeckte Bedürfnisse des Lebensbedarfes sind von der zu gewährenden Hilfe zum Lebensunterhalt abzuziehen. Hiebei ist § 1 der Sachbezugswerteverordnung anzuwenden.

(3) Der als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährte Betrag kann überschritten werden, soweit nach dem Gutachten des Sachverständigenteams gemäß § 66 Abs. 2 zur Sicherung des Erfolges der gewährten Hilfe ein erhöhter Bedarf besteht.

(4) Bei einer Unterbringung gemäß § 19 Z 8 kann dem behinderten Menschen aus therapeutischen Gründen Taschengeld gewährt werden. Die Leistung eines gewährten Taschengeldes beginnt mit dem ersten Tag der Unterbringung und endet mit dem letzten Tag. Ist der behinderte Mensch für zumindest drei durchgehende Monate von der Einrichtung abwesend, so ist für den Zeitraum der gesamten Abwesenheit die Leistung des Taschengeldes einzustellen. Die Höhe des Taschengeldes richtet sich nach dem jeweils gültigen Taschengeld gemäß § 11 Abs. 2.

(5) Bei stationärer Unterbringung in einer Sozialhilfeeinrichtung eines volljährigen behinderten Menschen gebührt diesem anstelle der Hilfe zum Lebensunterhalt lediglich Taschengeld gemäß § 11 Abs. 2 zur Befriedigung kleinerer, persönlicher Bedürfnisse, soweit dieses nicht durch andere Rechtsansprüche gesichert ist.

(6) Bei stationärer Unterbringung des behinderten Menschen in einer Sozialhilfeeinrichtung gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen oder seine Lebensgefährtin oder seinen Lebensgefährten, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese ist seiner Ehegattin oder seinem Ehegatten, seiner Lebensgefährtin oder seinem Lebensgefährten, wenn diese nicht vorhanden sind, der oder dem ältesten Angehörigen oder der zur BesachwaltungErwachsenenvertretung berufenen Person, auszuzahlen und so zu bemessen, als wären die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte oder andere empfangsberechtigte Angehörige anspruchsberechtigt und die weiteren Angehörigen des behinderten Menschen seine Angehörigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten