§ 29 Bgld. SHG 2000 Integrationsbegleitung; soziale Rehabilitation

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Zur Beseitigung oder Erleichterung seiner psychischen und sozialen Schwierigkeiten bei der Eingliederung in das Berufsleben oder in die Gesellschaft kann einem behinderten Menschen persönliche HilfeIntegrationsbegleitung gewährt werden.

(2) Die persönliche HilfeIntegrationsbegleitung kann durch geeignete Personen je nach der Besonderheit des Falles während und nach Durchführung von Hilfsmaßnahmen nach diesem Gesetz oder unabhängig von solchen Maßnahmen durch Beratung des behinderten Menschen und seiner Umwelt über die zweckmäßige Gestaltung seiner Lebensverhältnisse erfolgen.

(3) Soziale Rehabilitation ist begünstigten Behinderten (§ 18 Abs. 5) zu gewähren und umfasst:

1.

Förderung von Kommunikationshilfsmitteln;

2.

Förderung von elektronischen Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte;

3.

Förderung sonstiger technischer Hilfsmittel;

4.

Zuschuss zur Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Behelfen und sonstigen Heilbehelfen;

5.

Förderung spezieller Schulungen für Blinde und schwer Sehbehinderte;

6.

Förderung der Anschaffung eines BlindenführhundesAssistenzhundes;

7.

Zuschuss zur behindertengerechten Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Hilfe zur sozialen Rehabilitation für begünstigte Behinderte zu erlassen.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.09.2006 bis 30.09.2019

(1) Zur Beseitigung oder Erleichterung seiner psychischen und sozialen Schwierigkeiten bei der Eingliederung in das Berufsleben oder in die Gesellschaft kann einem behinderten Menschen persönliche HilfeIntegrationsbegleitung gewährt werden.

(2) Die persönliche HilfeIntegrationsbegleitung kann durch geeignete Personen je nach der Besonderheit des Falles während und nach Durchführung von Hilfsmaßnahmen nach diesem Gesetz oder unabhängig von solchen Maßnahmen durch Beratung des behinderten Menschen und seiner Umwelt über die zweckmäßige Gestaltung seiner Lebensverhältnisse erfolgen.

(3) Soziale Rehabilitation ist begünstigten Behinderten (§ 18 Abs. 5) zu gewähren und umfasst:

1.

Förderung von Kommunikationshilfsmitteln;

2.

Förderung von elektronischen Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte;

3.

Förderung sonstiger technischer Hilfsmittel;

4.

Zuschuss zur Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Behelfen und sonstigen Heilbehelfen;

5.

Förderung spezieller Schulungen für Blinde und schwer Sehbehinderte;

6.

Förderung der Anschaffung eines BlindenführhundesAssistenzhundes;

7.

Zuschuss zur behindertengerechten Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Hilfe zur sozialen Rehabilitation für begünstigte Behinderte zu erlassen.

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