§ 35 Bgld. SHG 2000 Teilstationäre Dienste

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2004 bis 31.12.9999

§ 35

Teilstationäre Dienste

(1) Teilstationäre Dienste sind Einrichtungen, die die Unterbringung und Betreuung betagter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen während eines Teiles des Tages gewährleisten, wobei anzustreben ist, den höchsten für den hilfsbedürftigen Menschen erreichbaren Grad psychischer, physischer, geistiger und sozialer Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern.

(2) Teilstationäre Dienste umfassen insbesondere:

1. Tagesheimstätten für alte und pflegebedürftige Menschen und 2. Tagesheimstätten für behinderte Menschen.

1.

Betreuung und Förderung in Tagesstrukturen für alte und pflegebedürftige Menschen und

2.

Betreuung und Förderung in Tagesstrukturen für behinderte Menschen.

Stand vor dem 27.02.2004

In Kraft vom 01.01.2000 bis 27.02.2004

§ 35

Teilstationäre Dienste

(1) Teilstationäre Dienste sind Einrichtungen, die die Unterbringung und Betreuung betagter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen während eines Teiles des Tages gewährleisten, wobei anzustreben ist, den höchsten für den hilfsbedürftigen Menschen erreichbaren Grad psychischer, physischer, geistiger und sozialer Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern.

(2) Teilstationäre Dienste umfassen insbesondere:

1. Tagesheimstätten für alte und pflegebedürftige Menschen und 2. Tagesheimstätten für behinderte Menschen.

1.

Betreuung und Förderung in Tagesstrukturen für alte und pflegebedürftige Menschen und

2.

Betreuung und Förderung in Tagesstrukturen für behinderte Menschen.

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