§ 46 Bgld. SHG 2000

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999

Hat die Hilfeempfangende oder der Hilfeempfangende innerhalb von fünf Jahren vor Gewährung der Sozialhilfe oder ab dem Zeitpunkt der Gewährung Vermögen im Wert von mehr als dem Fünffachen des Richtsatzes für Alleinstehende verschenkt oder sonst ohne eine dem Wert des Vermögens entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist die Geschenknehmerin oder der Geschenknehmer (Erwerberin oder Erwerber) verpflichtet, dem Sozialhilfeträger die für die oder den Hilfeempfangenden aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des Geschenkwertes (Wertes des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden sind, zu ersetzenAnm. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall. Der Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Geschenknehmerin oder dem Geschenknehmer (Erwerberin oder Erwerber) verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (: entfallen mit § 1497 ABGBLGBl. Nr. 64/2019).

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.09.2010 bis 30.09.2019

Hat die Hilfeempfangende oder der Hilfeempfangende innerhalb von fünf Jahren vor Gewährung der Sozialhilfe oder ab dem Zeitpunkt der Gewährung Vermögen im Wert von mehr als dem Fünffachen des Richtsatzes für Alleinstehende verschenkt oder sonst ohne eine dem Wert des Vermögens entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist die Geschenknehmerin oder der Geschenknehmer (Erwerberin oder Erwerber) verpflichtet, dem Sozialhilfeträger die für die oder den Hilfeempfangenden aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des Geschenkwertes (Wertes des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden sind, zu ersetzenAnm. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall. Der Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Geschenknehmerin oder dem Geschenknehmer (Erwerberin oder Erwerber) verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (: entfallen mit § 1497 ABGBLGBl. Nr. 64/2019).

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