§ 47 Bgld. SHG 2000 Übergang von Rechtsansprüchen

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.12.9999

§ 47

Übergang von Rechtsansprüchen

(1) Hat ein Hilfeempfängerdie oder der Hilfeempfangende für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen Dritten, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nichts anderes bestimmt ist, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe übergeht.

(2) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Hilfe nicht gewährt worden oder ein Beitrag zu den Kosten der Sozialhilfe oder ein Kostenersatz zu leisten wäre.

(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Sozialhilfe, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Sozialhilfe eingetreten sind. Als Beendigung gilt nicht eine Unterbrechung der Hilfe für weniger als zwei Monate.

Stand vor dem 31.08.2006

In Kraft vom 28.02.2004 bis 31.08.2006

§ 47

Übergang von Rechtsansprüchen

(1) Hat ein Hilfeempfängerdie oder der Hilfeempfangende für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen Dritten, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nichts anderes bestimmt ist, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe übergeht.

(2) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Hilfe nicht gewährt worden oder ein Beitrag zu den Kosten der Sozialhilfe oder ein Kostenersatz zu leisten wäre.

(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Sozialhilfe, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Sozialhilfe eingetreten sind. Als Beendigung gilt nicht eine Unterbrechung der Hilfe für weniger als zwei Monate.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten