§ 49 Bgld. SHG 2000 Ersatzansprüche Dritter gegenüber dem Sozialhilfeträger

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.12.9999

§ 49

Ersatzansprüche Dritter gegenüber dem Sozialhilfeträger

(1) Musste einem Hilfesuchendeneiner hilfesuchenden Person zur Sicherung des Lebensbedarfes so dringend Hilfe gewährt werden, dass der Sozialhilfeträger nicht vorher benachrichtigt werden konnte, hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, diediese Kosten zu ersetzen.

(2) Ersatzfähig sind nur die Kosten, die innerhalb von drei Monaten vor der Anzeige entstanden sind; nach der Anzeige aufgewendete Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie aufgewendet wurden, bevor der Sozialhilfeträger über die Gewährung von Hilfe entschieden hat.

(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe selbst geleistet hätte.

(4) Über den Ersatz der Kosten ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.

Stand vor dem 31.08.2006

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.08.2006

§ 49

Ersatzansprüche Dritter gegenüber dem Sozialhilfeträger

(1) Musste einem Hilfesuchendeneiner hilfesuchenden Person zur Sicherung des Lebensbedarfes so dringend Hilfe gewährt werden, dass der Sozialhilfeträger nicht vorher benachrichtigt werden konnte, hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, diediese Kosten zu ersetzen.

(2) Ersatzfähig sind nur die Kosten, die innerhalb von drei Monaten vor der Anzeige entstanden sind; nach der Anzeige aufgewendete Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie aufgewendet wurden, bevor der Sozialhilfeträger über die Gewährung von Hilfe entschieden hat.

(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe selbst geleistet hätte.

(4) Über den Ersatz der Kosten ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.

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