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Sozialkommission
(1) In jedem Bezirk ist eine Sozialkommission einzurichten; diese führt die Bezeichnung „Sozialkommission“ unter Beifügung des Namens der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde und hat ihren Sitz am Ort der
Bezirksverwaltungsbehörde, die auch die Entscheidungsgrundlagen vorzubereiten und die Entscheidungen zu vollziehen hat.
(2) Den Sozialkommissionen gehören an:
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 29/2004) |
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Die in Z 1 lit. b benannten Mitglieder hat die Landesregierung zu bestellen.
Das in Z 2 lit. b genannte Mitglied hat die Landesregierung zu bestellen.
Das in Z 2 lit. c genannte Mitglied hat die Landesregierung über Vorschlag derjenigen Fraktion der Freistadt, der das Mitglied zuzurechnen ist, zu bestellen.
Für die in Z 1 lit. b und Z 2 lit. b und c genannten Mitglieder ist von den vorschlagsberechtigten Stellen je ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und durch die Landesregierung zu bestellen, das das bestellte Mitglied im Verhinderungsfall vertritt.
(3) Die Funktionsperiode für die in Z 1 lit. b und Z 2 lit. b und c genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) endet mit dem Tag der nächstfolgenden allgemeinen Bürgermeisterwahl. Nach Ablauf der Funktionsperiode bleiben die bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder)
bis zu der ohne unnötigen Aufschub vorzunehmenden Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt.
(4) Vor dem Ablauf der Funktionsperiode nach Abs. 3 endet die Funktion der nach Z 1 lit. b und Z 2 lit. b und c bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch Verzicht, Tod oder Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung. Für den Rest der Funktionsperiode
ist in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(5) Die Sozialkommission entscheidet über alle Maßnahmen nach diesem Gesetz, soweit nicht andere Behörden ausdrücklich zuständig sind.
(6) Die Mitglieder der Sozialkommission werden vom Vorsitzenden nach Bedarf unter Vorlage der Beratungsunterlagen eingeladen.
(7) Die Sozialkommission ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder (im Verhinderungsfall die Stellvertreter
bzw. Ersatzmitglieder) anwesend sind und trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(8) Zu den Sitzungen ist auch der Bürgermeister derjenigen Gemeinde einzuladen, die für den Hilfesuchenden gemäß § 56 die finanziellen Aufwendungen zu tragen hat. Dieser kann auch einen informierten Vertreter entsenden. Er nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Weitere Personen können den Beratungen im Bedarfsfall beigezogen
werden.
(9) Sozialhilfeleistungen, die den Betrag von 360 Euro im Einzelfall nicht übersteigen (Bagatellgrenze) oder solche, die zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Hilfesuchenden dienen, können vom Vorsitzenden der Sozialkommission ohne vorherige Beschlussfassung gewährt werden. Diese Fälle sind jedoch dem Kollegium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Geschäftsordnung der Sozialkommissionen erlassen.
Sozialkommission
(1) In jedem Bezirk ist eine Sozialkommission einzurichten; diese führt die Bezeichnung „Sozialkommission“ unter Beifügung des Namens der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde und hat ihren Sitz am Ort der
Bezirksverwaltungsbehörde, die auch die Entscheidungsgrundlagen vorzubereiten und die Entscheidungen zu vollziehen hat.
(2) Den Sozialkommissionen gehören an:
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 29/2004) |
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Die in Z 1 lit. b benannten Mitglieder hat die Landesregierung zu bestellen.
Das in Z 2 lit. b genannte Mitglied hat die Landesregierung zu bestellen.
Das in Z 2 lit. c genannte Mitglied hat die Landesregierung über Vorschlag derjenigen Fraktion der Freistadt, der das Mitglied zuzurechnen ist, zu bestellen.
Für die in Z 1 lit. b und Z 2 lit. b und c genannten Mitglieder ist von den vorschlagsberechtigten Stellen je ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und durch die Landesregierung zu bestellen, das das bestellte Mitglied im Verhinderungsfall vertritt.
(3) Die Funktionsperiode für die in Z 1 lit. b und Z 2 lit. b und c genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) endet mit dem Tag der nächstfolgenden allgemeinen Bürgermeisterwahl. Nach Ablauf der Funktionsperiode bleiben die bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder)
bis zu der ohne unnötigen Aufschub vorzunehmenden Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt.
(4) Vor dem Ablauf der Funktionsperiode nach Abs. 3 endet die Funktion der nach Z 1 lit. b und Z 2 lit. b und c bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch Verzicht, Tod oder Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung. Für den Rest der Funktionsperiode
ist in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(5) Die Sozialkommission entscheidet über alle Maßnahmen nach diesem Gesetz, soweit nicht andere Behörden ausdrücklich zuständig sind.
(6) Die Mitglieder der Sozialkommission werden vom Vorsitzenden nach Bedarf unter Vorlage der Beratungsunterlagen eingeladen.
(7) Die Sozialkommission ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder (im Verhinderungsfall die Stellvertreter
bzw. Ersatzmitglieder) anwesend sind und trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(8) Zu den Sitzungen ist auch der Bürgermeister derjenigen Gemeinde einzuladen, die für den Hilfesuchenden gemäß § 56 die finanziellen Aufwendungen zu tragen hat. Dieser kann auch einen informierten Vertreter entsenden. Er nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Weitere Personen können den Beratungen im Bedarfsfall beigezogen
werden.
(9) Sozialhilfeleistungen, die den Betrag von 360 Euro im Einzelfall nicht übersteigen (Bagatellgrenze) oder solche, die zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Hilfesuchenden dienen, können vom Vorsitzenden der Sozialkommission ohne vorherige Beschlussfassung gewährt werden. Diese Fälle sind jedoch dem Kollegium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Geschäftsordnung der Sozialkommissionen erlassen.