§ 52 Bgld. SHG 2000

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2004 bis 31.12.9999
§ 52

Sozialkommission

(1) In jedem Bezirk ist eine Sozialkommission einzurichten; diese führt die Bezeichnung „Sozialkommission“ unter Beifügung des Namens der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde und hat ihren Sitz am Ort der

Bezirksverwaltungsbehörde, die auch die Entscheidungsgrundlagen vorzubereiten und die Entscheidungen zu vollziehen hat.

(2) Den Sozialkommissionen gehören an:

1. in den politischen Bezirken
Mitglieder mit Stimmrecht:
a) der Bezirkshauptmann oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
b) zwei Bürgermeister, welche nach dem Kräfteverhältnis der im jeweiligen politischen Bezirk amtierenden Bürgermeister zu benennen sind, wobei diese verschiedenen politischen Parteien anzugehören haben, sofern im politischen Bezirk mehr als eine Partei Bürgermeister stellt. Die Feststellung des Kräfteverhältnisses hat durch die Landesregierung zu erfolgen. Bei Gleichheit des Kräfteverhältnisses hat das Los zu entscheiden. Nach Feststellung des Kräfteverhältnisses haben die übergeordneten Interessensverbände der Gemeinden die jeweiligen Bürgermeister vorzuschlagen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 29/2004)

Mitglieder ohne Stimmrecht:

c)

der zuständige Sachbearbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde, an der die Sozialkommission ihren Sitz hat.

2.

in den Freistädten Eisenstadt und Rust

Mitglieder mit Stimmrecht:

a)

der jeweilige Bürgermeister oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter als Vorsitzender,

b)

ein Vertreter des Landes,

c)

ein Vertreter der stärksten Fraktion im Gemeinderat. Gehört der Bürgermeister der stärksten Fraktion an, dann ist ein Vertreter der zweitstärksten Fraktion zu bestellen.

Mitglieder ohne Stimmrecht:

d)

der zuständige Sachbearbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde, an der die Sozialkommission ihren Sitz hat.

Die in Z 1 lit. b benannten Mitglieder hat die Landesregierung zu bestellen.

Das in Z 2 lit. b genannte Mitglied hat die Landesregierung zu bestellen.

Das in Z 2 lit. c genannte Mitglied hat die Landesregierung über Vorschlag derjenigen Fraktion der Freistadt, der das Mitglied zuzurechnen ist, zu bestellen.

Für die in Z 1 lit. b und Z 2 lit. b und c genannten Mitglieder ist von den vorschlagsberechtigten Stellen je ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und durch die Landesregierung zu bestellen, das das bestellte Mitglied im Verhinderungsfall vertritt.

(3) Die Funktionsperiode für die in Z 1 lit. b und Z 2 lit. b und c genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) endet mit dem Tag der nächstfolgenden allgemeinen Bürgermeisterwahl. Nach Ablauf der Funktionsperiode bleiben die bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder)

bis zu der ohne unnötigen Aufschub vorzunehmenden Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt.

(4) Vor dem Ablauf der Funktionsperiode nach Abs. 3 endet die Funktion der nach Z 1 lit. b und Z 2 lit. b und c bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch Verzicht, Tod oder Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung. Für den Rest der Funktionsperiode

ist in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(5) Die Sozialkommission entscheidet über alle Maßnahmen nach diesem Gesetz, soweit nicht andere Behörden ausdrücklich zuständig sind.

(6) Die Mitglieder der Sozialkommission werden vom Vorsitzenden nach Bedarf unter Vorlage der Beratungsunterlagen eingeladen.

(7) Die Sozialkommission ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder (im Verhinderungsfall die Stellvertreter

bzw. Ersatzmitglieder) anwesend sind und trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(8) Zu den Sitzungen ist auch der Bürgermeister derjenigen Gemeinde einzuladen, die für den Hilfesuchenden gemäß § 56 die finanziellen Aufwendungen zu tragen hat. Dieser kann auch einen informierten Vertreter entsenden. Er nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Weitere Personen können den Beratungen im Bedarfsfall beigezogen

werden.

(9) Sozialhilfeleistungen, die den Betrag von 360 Euro im Einzelfall nicht übersteigen (Bagatellgrenze) oder solche, die zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Hilfesuchenden dienen, können vom Vorsitzenden der Sozialkommission ohne vorherige Beschlussfassung gewährt werden. Diese Fälle sind jedoch dem Kollegium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Geschäftsordnung der Sozialkommissionen erlassen.

Stand vor dem 27.02.2004

In Kraft vom 01.01.2002 bis 27.02.2004
§ 52

Sozialkommission

(1) In jedem Bezirk ist eine Sozialkommission einzurichten; diese führt die Bezeichnung „Sozialkommission“ unter Beifügung des Namens der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde und hat ihren Sitz am Ort der

Bezirksverwaltungsbehörde, die auch die Entscheidungsgrundlagen vorzubereiten und die Entscheidungen zu vollziehen hat.

(2) Den Sozialkommissionen gehören an:

1. in den politischen Bezirken
Mitglieder mit Stimmrecht:
a) der Bezirkshauptmann oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
b) zwei Bürgermeister, welche nach dem Kräfteverhältnis der im jeweiligen politischen Bezirk amtierenden Bürgermeister zu benennen sind, wobei diese verschiedenen politischen Parteien anzugehören haben, sofern im politischen Bezirk mehr als eine Partei Bürgermeister stellt. Die Feststellung des Kräfteverhältnisses hat durch die Landesregierung zu erfolgen. Bei Gleichheit des Kräfteverhältnisses hat das Los zu entscheiden. Nach Feststellung des Kräfteverhältnisses haben die übergeordneten Interessensverbände der Gemeinden die jeweiligen Bürgermeister vorzuschlagen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 29/2004)

Mitglieder ohne Stimmrecht:

c)

der zuständige Sachbearbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde, an der die Sozialkommission ihren Sitz hat.

2.

in den Freistädten Eisenstadt und Rust

Mitglieder mit Stimmrecht:

a)

der jeweilige Bürgermeister oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter als Vorsitzender,

b)

ein Vertreter des Landes,

c)

ein Vertreter der stärksten Fraktion im Gemeinderat. Gehört der Bürgermeister der stärksten Fraktion an, dann ist ein Vertreter der zweitstärksten Fraktion zu bestellen.

Mitglieder ohne Stimmrecht:

d)

der zuständige Sachbearbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde, an der die Sozialkommission ihren Sitz hat.

Die in Z 1 lit. b benannten Mitglieder hat die Landesregierung zu bestellen.

Das in Z 2 lit. b genannte Mitglied hat die Landesregierung zu bestellen.

Das in Z 2 lit. c genannte Mitglied hat die Landesregierung über Vorschlag derjenigen Fraktion der Freistadt, der das Mitglied zuzurechnen ist, zu bestellen.

Für die in Z 1 lit. b und Z 2 lit. b und c genannten Mitglieder ist von den vorschlagsberechtigten Stellen je ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und durch die Landesregierung zu bestellen, das das bestellte Mitglied im Verhinderungsfall vertritt.

(3) Die Funktionsperiode für die in Z 1 lit. b und Z 2 lit. b und c genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) endet mit dem Tag der nächstfolgenden allgemeinen Bürgermeisterwahl. Nach Ablauf der Funktionsperiode bleiben die bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder)

bis zu der ohne unnötigen Aufschub vorzunehmenden Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt.

(4) Vor dem Ablauf der Funktionsperiode nach Abs. 3 endet die Funktion der nach Z 1 lit. b und Z 2 lit. b und c bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch Verzicht, Tod oder Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung. Für den Rest der Funktionsperiode

ist in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(5) Die Sozialkommission entscheidet über alle Maßnahmen nach diesem Gesetz, soweit nicht andere Behörden ausdrücklich zuständig sind.

(6) Die Mitglieder der Sozialkommission werden vom Vorsitzenden nach Bedarf unter Vorlage der Beratungsunterlagen eingeladen.

(7) Die Sozialkommission ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder (im Verhinderungsfall die Stellvertreter

bzw. Ersatzmitglieder) anwesend sind und trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(8) Zu den Sitzungen ist auch der Bürgermeister derjenigen Gemeinde einzuladen, die für den Hilfesuchenden gemäß § 56 die finanziellen Aufwendungen zu tragen hat. Dieser kann auch einen informierten Vertreter entsenden. Er nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Weitere Personen können den Beratungen im Bedarfsfall beigezogen

werden.

(9) Sozialhilfeleistungen, die den Betrag von 360 Euro im Einzelfall nicht übersteigen (Bagatellgrenze) oder solche, die zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Hilfesuchenden dienen, können vom Vorsitzenden der Sozialkommission ohne vorherige Beschlussfassung gewährt werden. Diese Fälle sind jedoch dem Kollegium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Geschäftsordnung der Sozialkommissionen erlassen.

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