§ 56 Bgld. SHG 2000 Kostentragung

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Kosten der Sozialhilfe sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und den Gemeinden zu tragen.

(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand, einschließlich des mit dem Kostenersatz an andere Länder gemäß § 78 verbundenen Aufwandes. Hiezu zählen auch die Kosten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften von der Sozialhilfe zu tragen sind, und die Mittel des Bundes aufgrund des Entfalls des Pflegeregresses.

(3) Das Land hat die Kosten der Sozialhilfe, soweit diese nicht durch Ersatzleistungen nach dem 8. Abschnitt dieses Gesetzes oder durch sonstige für Zwecke der Sozialhilfe bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.

(4) Die Gemeinden haben dem Land einen Beitrag von 50 % der vom Land gemäß Abs. 3 zu tragenden Kosten mit Ausnahme des Errichtungs- und Erweiterungsaufwandes oder Instandsetzungs- und Erhaltungsaufwandes für Wohnheime für alte und behinderte Menschen sowie Pflegeheime zu leisten.

(5) Der Beitrag der Gemeinden gemäß Abs. 3 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Steuerkraft aufzuteilen. Die Steuerkraft wird aus dem Gesamtaufkommen an Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Lustbarkeitsabgabe und der Abgabe für das Halten von Tieren des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres ermittelt.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.09.2019

(1) Die Kosten der Sozialhilfe sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und den Gemeinden zu tragen.

(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand, einschließlich des mit dem Kostenersatz an andere Länder gemäß § 78 verbundenen Aufwandes. Hiezu zählen auch die Kosten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften von der Sozialhilfe zu tragen sind, und die Mittel des Bundes aufgrund des Entfalls des Pflegeregresses.

(3) Das Land hat die Kosten der Sozialhilfe, soweit diese nicht durch Ersatzleistungen nach dem 8. Abschnitt dieses Gesetzes oder durch sonstige für Zwecke der Sozialhilfe bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.

(4) Die Gemeinden haben dem Land einen Beitrag von 50 % der vom Land gemäß Abs. 3 zu tragenden Kosten mit Ausnahme des Errichtungs- und Erweiterungsaufwandes oder Instandsetzungs- und Erhaltungsaufwandes für Wohnheime für alte und behinderte Menschen sowie Pflegeheime zu leisten.

(5) Der Beitrag der Gemeinden gemäß Abs. 3 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Steuerkraft aufzuteilen. Die Steuerkraft wird aus dem Gesamtaufkommen an Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Lustbarkeitsabgabe und der Abgabe für das Halten von Tieren des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres ermittelt.

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