§ 63 Bgld. SHG 2000 Antragsberechtigung

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999

Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe ist die hilfesuchende Person selbst, die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder BesachwaltungErwachsenenvertretung berufene Person oder eine bevollmächtigte Person berechtigt.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.09.2006 bis 30.09.2019

Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe ist die hilfesuchende Person selbst, die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder BesachwaltungErwachsenenvertretung berufene Person oder eine bevollmächtigte Person berechtigt.

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