§ 64 Bgld. SHG 2000 Mitwirkungspflichten des Hilfesuchenden

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Die oder der Hilfesuchende ist verpflichtet an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihm von der Behörde ausdrücklich erteilten Aufträge mitzuwirken.

(2) Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht hat die hilfesuchende Person die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, die zur Feststellung ihres Anspruches erforderlichen Urkunden und in ihren Händen befindlichen Unterlagen beizubringen sowie sich einer für die Entscheidungsfindung unerlässlichen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Kommt eine hilfesuchende Person einem Auftrag gemäß Abs. 1 ohne triftigen Grund nicht nach, so kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt ist, zugrunde legen.

(4) Voraussetzung für ein Vorgehen der Behörde gemäß Abs. 3 ist jedoch, dass die hilfesuchende Person (ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder ihredie zur BesachwaltungErwachsenenvertretung berufene Person) auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung nachweislich aufmerksam gemacht worden ist.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.09.2006 bis 30.09.2019

(1) Die oder der Hilfesuchende ist verpflichtet an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihm von der Behörde ausdrücklich erteilten Aufträge mitzuwirken.

(2) Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht hat die hilfesuchende Person die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, die zur Feststellung ihres Anspruches erforderlichen Urkunden und in ihren Händen befindlichen Unterlagen beizubringen sowie sich einer für die Entscheidungsfindung unerlässlichen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Kommt eine hilfesuchende Person einem Auftrag gemäß Abs. 1 ohne triftigen Grund nicht nach, so kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt ist, zugrunde legen.

(4) Voraussetzung für ein Vorgehen der Behörde gemäß Abs. 3 ist jedoch, dass die hilfesuchende Person (ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder ihredie zur BesachwaltungErwachsenenvertretung berufene Person) auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung nachweislich aufmerksam gemacht worden ist.

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