§ 69 Bgld. SHG 2000 Soforthilfe

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.12.9999

§ 69

Soforthilfe

Bei dringender Notwendigkeit zur Hilfeleistung aufgrund der in der Person der oder des Hilfesuchenden gelegenen Umstände ist die unmittelbar erforderliche Soforthilfe mit Bescheid nach § 57 AVG zu gewähren.

Stand vor dem 31.08.2006

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.08.2006

§ 69

Soforthilfe

Bei dringender Notwendigkeit zur Hilfeleistung aufgrund der in der Person der oder des Hilfesuchenden gelegenen Umstände ist die unmittelbar erforderliche Soforthilfe mit Bescheid nach § 57 AVG zu gewähren.

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