§ 70 Bgld. SHG 2000 Bescheidpflicht und Schriftform

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Entscheidungen über Hilfen nach diesem Gesetz, auf die Rechtsanspruch besteht, haben mittels Bescheid zu erfolgen, soweit die Leistungen vom Land nicht als Träger von Privatrechten gewährt werden.

(2) Bescheide bedürfen stets der Schriftform.

(3) Eine Verpflichtung zur Ausfertigung eines Bescheides im Falle einer Neubemessung von Leistungen auf Grund von Änderungen dieses Landesgesetzes bzw. darauf gestützter Verordnungen besteht nur, wenn dies die oder der Anspruchsberechtigte innerhalb von zwei Monaten nach erstmaliger Gewährung der neu bemessenen Leistung ausdrücklich verlangt.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2019

(1) Entscheidungen über Hilfen nach diesem Gesetz, auf die Rechtsanspruch besteht, haben mittels Bescheid zu erfolgen, soweit die Leistungen vom Land nicht als Träger von Privatrechten gewährt werden.

(2) Bescheide bedürfen stets der Schriftform.

(3) Eine Verpflichtung zur Ausfertigung eines Bescheides im Falle einer Neubemessung von Leistungen auf Grund von Änderungen dieses Landesgesetzes bzw. darauf gestützter Verordnungen besteht nur, wenn dies die oder der Anspruchsberechtigte innerhalb von zwei Monaten nach erstmaliger Gewährung der neu bemessenen Leistung ausdrücklich verlangt.

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