§ 72 Bgld. SHG 2000 Anzeige- und Rückerstattungspflicht

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Leistungsempfangenden (die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder BesachwaltungErwachsenenvertretung Berufenen, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Sozialhilfeleistungen gehört) sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse, binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.

(2) Die durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem vom Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Über die Rückerstattung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung erlassen hat, mit Bescheid abzusprechen.

(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

(4) Die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen darf nicht vorgeschrieben werden, wenn

1.

Hilfe ohne Verschulden der oder des Hilfeempfangenden (der zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder BesachwaltungErwachsenenvertretung berufenen Person) zu Unrecht geleistet und die Leistung gutgläubig empfangen wurde;

2.

wenn die Rückerstattung den Erfolg geleisteter Sozialhilfe gefährden oder zu besonderen Härten führen würde, oder

3.

das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen.

(5) Die Leistungsempfangenden (die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder BesachwaltungErwachsenenvertretung berufenen Personen) sind anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Abs. 1 und 2 zu belehren.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2019

(1) Die Leistungsempfangenden (die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder BesachwaltungErwachsenenvertretung Berufenen, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Sozialhilfeleistungen gehört) sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse, binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.

(2) Die durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem vom Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Über die Rückerstattung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung erlassen hat, mit Bescheid abzusprechen.

(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

(4) Die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen darf nicht vorgeschrieben werden, wenn

1.

Hilfe ohne Verschulden der oder des Hilfeempfangenden (der zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder BesachwaltungErwachsenenvertretung berufenen Person) zu Unrecht geleistet und die Leistung gutgläubig empfangen wurde;

2.

wenn die Rückerstattung den Erfolg geleisteter Sozialhilfe gefährden oder zu besonderen Härten führen würde, oder

3.

das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen.

(5) Die Leistungsempfangenden (die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder BesachwaltungErwachsenenvertretung berufenen Personen) sind anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Abs. 1 und 2 zu belehren.

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