§ 1 M-GOTV Organe des Tourismusverbands

Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Organe des Tourismusverbands sind

1.

die Vollversammlung,

2.

der Vorstand,

3.

der Obmann. Für den Fall der Verhinderung des Obmanns ist ein Obmannstellvertreter zu wählen;

4.

die zwei Rechnungsprüfer.

(2) Der Vorstand, der Obmann, der Obmannstellvertreter und die zwei Rechnungsprüfer werden auf die Dauer bis zum Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats gewählt. Sie bleiben jedenfalls bis zur Annahme der Funktion des jeweiligen neugewählten Organs im Amt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Organe des Tourismusverbands sind

1.

die Vollversammlung,

2.

der Vorstand,

3.

der Obmann. Für den Fall der Verhinderung des Obmanns ist ein Obmannstellvertreter zu wählen;

4.

die zwei Rechnungsprüfer.

(2) Der Vorstand, der Obmann, der Obmannstellvertreter und die zwei Rechnungsprüfer werden auf die Dauer bis zum Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats gewählt. Sie bleiben jedenfalls bis zur Annahme der Funktion des jeweiligen neugewählten Organs im Amt.

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