§ 5 M-GOTV Wahl der fünf Vorstandsmitglieder durch die Vollversammlung

Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Vollversammlung hat fünf Vorstandsmitglieder und für jedes der fünf Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied zu wählen.

(2) Die Wahl erfolgt aufgrund eines Wahlvorschlags für fünf Vorstandsmitglieder und fünf Ersatzmitglieder. Die Vorgeschlagenen können nur gemeinsam in einem einzigen Wahlgang gewählt werden.

(3) Jedes Mitglied der Vollversammlung kann einen Wahlvorschlag einbringen. Ein Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung unterschrieben sein und muss mindestens fünf Tage vor der Sitzung beim einberufenden Organ (Bürgermeister oder Obmann) einlangen. Wahlvorschläge, die an den Bürgermeister gerichtet werden, sind beim Gemeindeamt einzubringen, und Wahlvorschläge, die an den Obmann gerichtet werden, sind bei der Geschäftsstelle am Sitz des Tourismusverbands einzubringen. Der Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlags ist am Wahlvorschlag mit Datum und Uhrzeit zu vermerken.

(4) Der Bürgermeister bzw. der Obmann hat zu überprüfen, ob ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt. Ein Wahlvorschlag gilt als gültig eingebracht, wenn dieser rechtzeitig beim Bürgermeister bzw. dem Obmann gemäß Abs. 3 eingelangt ist, alle vorgeschlagenen Personen in den Vorstand gewählt werden können und der Wahlvorschlag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet ist.

(5) Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingebracht worden, ist in der Vollversammlung zunächst über jenen Wahlvorschlag abzustimmen, der die meisten gültigen Unterstützungsunterschriften enthält. Bei gleicher Anzahl an Unterstützungsunterschriften entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge der Abstimmung.

(6) Die Vorstandsmitglieder und Ersatzmitglieder gelten als gewählt, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für den Wahlvorschlag gestimmt hat. Die vom Gemeinderat entsandten Mitglieder der Vollversammlung sind bei der Wahl der Vorstandsmitglieder nicht stimmberechtigt.

(7) Erlangt der Wahlvorschlag mit den meisten Unterstützungsunterschriften nicht die erforderliche Mehrheit, ist über den Wahlvorschlag mit den zweitmeisten Unterstützungsunterschriften abzustimmen, bei fehlender Mehrheit ist über jenen mit den drittmeisten Unterstützungsunterschriften abzustimmen, und so fort.

(8) Sofern kein gültiger Wahlvorschlag eingelangt ist oder kein vor der Sitzung eingebrachter Wahlvorschlag die Mehrheit erlangt, kann jedes Mitglied in der Vollversammlung einen Wahlvorschlag im Sinne des Abs. 2 einbringen. Über die Reihenfolge der Abstimmung über diese Wahlvorschläge entscheidet der Vorsitzende.

(9) Die Abstimmung über den Wahlvorschlag erfolgt durch Erheben der Hand. Sofern es die Vollversammlung vorher beschließt, ist über den Wahlvorschlag mittels Stimmzettel oder geheim abzustimmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Vollversammlung hat fünf Vorstandsmitglieder und für jedes der fünf Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied zu wählen.

(2) Die Wahl erfolgt aufgrund eines Wahlvorschlags für fünf Vorstandsmitglieder und fünf Ersatzmitglieder. Die Vorgeschlagenen können nur gemeinsam in einem einzigen Wahlgang gewählt werden.

(3) Jedes Mitglied der Vollversammlung kann einen Wahlvorschlag einbringen. Ein Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung unterschrieben sein und muss mindestens fünf Tage vor der Sitzung beim einberufenden Organ (Bürgermeister oder Obmann) einlangen. Wahlvorschläge, die an den Bürgermeister gerichtet werden, sind beim Gemeindeamt einzubringen, und Wahlvorschläge, die an den Obmann gerichtet werden, sind bei der Geschäftsstelle am Sitz des Tourismusverbands einzubringen. Der Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlags ist am Wahlvorschlag mit Datum und Uhrzeit zu vermerken.

(4) Der Bürgermeister bzw. der Obmann hat zu überprüfen, ob ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt. Ein Wahlvorschlag gilt als gültig eingebracht, wenn dieser rechtzeitig beim Bürgermeister bzw. dem Obmann gemäß Abs. 3 eingelangt ist, alle vorgeschlagenen Personen in den Vorstand gewählt werden können und der Wahlvorschlag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet ist.

(5) Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingebracht worden, ist in der Vollversammlung zunächst über jenen Wahlvorschlag abzustimmen, der die meisten gültigen Unterstützungsunterschriften enthält. Bei gleicher Anzahl an Unterstützungsunterschriften entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge der Abstimmung.

(6) Die Vorstandsmitglieder und Ersatzmitglieder gelten als gewählt, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für den Wahlvorschlag gestimmt hat. Die vom Gemeinderat entsandten Mitglieder der Vollversammlung sind bei der Wahl der Vorstandsmitglieder nicht stimmberechtigt.

(7) Erlangt der Wahlvorschlag mit den meisten Unterstützungsunterschriften nicht die erforderliche Mehrheit, ist über den Wahlvorschlag mit den zweitmeisten Unterstützungsunterschriften abzustimmen, bei fehlender Mehrheit ist über jenen mit den drittmeisten Unterstützungsunterschriften abzustimmen, und so fort.

(8) Sofern kein gültiger Wahlvorschlag eingelangt ist oder kein vor der Sitzung eingebrachter Wahlvorschlag die Mehrheit erlangt, kann jedes Mitglied in der Vollversammlung einen Wahlvorschlag im Sinne des Abs. 2 einbringen. Über die Reihenfolge der Abstimmung über diese Wahlvorschläge entscheidet der Vorsitzende.

(9) Die Abstimmung über den Wahlvorschlag erfolgt durch Erheben der Hand. Sofern es die Vollversammlung vorher beschließt, ist über den Wahlvorschlag mittels Stimmzettel oder geheim abzustimmen.

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