§ 15 M-GOTV Abstimmung

Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand.

(3) Sofern es die Vollversammlung vorher beschließt, kann auch mittels Stimmzettel abgestimmt werden.

(4) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben.

(5) Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen und Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.

(6) Ein Bevollmächtigter (Abs. 4 und 5) darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.

(7) Abänderungsanträge sind vor dem Haupt- oder Gegenantrag zur Abstimmung zu bringen. Wird der Abänderungsantrag abgelehnt, ist der Hauptantrag zur Abstimmung zu bringen. Wird auch der Hauptantrag abgelehnt, ist der Gegenantrag zur Abstimmung zu bringen. Findet ein Antrag die Mehrheit, ist der Tagesordnungspunkt erledigt, sodass über weitere Anträge zu diesem Gegenstand nicht abgestimmt werden darf.

(8) Bei zwei oder mehreren gleichartigen Anträgen bestimmt der Vorsitzende, welcher dieser Anträge zuerst zur Abstimmung gelangt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand.

(3) Sofern es die Vollversammlung vorher beschließt, kann auch mittels Stimmzettel abgestimmt werden.

(4) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben.

(5) Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen und Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.

(6) Ein Bevollmächtigter (Abs. 4 und 5) darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.

(7) Abänderungsanträge sind vor dem Haupt- oder Gegenantrag zur Abstimmung zu bringen. Wird der Abänderungsantrag abgelehnt, ist der Hauptantrag zur Abstimmung zu bringen. Wird auch der Hauptantrag abgelehnt, ist der Gegenantrag zur Abstimmung zu bringen. Findet ein Antrag die Mehrheit, ist der Tagesordnungspunkt erledigt, sodass über weitere Anträge zu diesem Gegenstand nicht abgestimmt werden darf.

(8) Bei zwei oder mehreren gleichartigen Anträgen bestimmt der Vorsitzende, welcher dieser Anträge zuerst zur Abstimmung gelangt.

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