§ 17 M-GOTV Niederschrift

Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Über die Sitzungen der Vollversammlung ist durch einen vom Vorsitzenden zu bestimmenden Schriftführer eine Niederschrift zu führen.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

1.

Ort und Zeit der Sitzung,

2.

den Namen des Obmanns,

3.

die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder der Vollversammlung,

4.

allfällige Entschuldigungsgründe für die Abwesenheit,

5.

die Namen der übrigen Teilnehmer an der Sitzung,

6.

die wesentlichen Ergebnisse der Beratung, insbesondere die in der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen.

(3) Wenn es ein Mitglied der Vollversammlung unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in der Niederschrift aufzunehmen.

(4) Die Niederschrift ist binnen vier Wochen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Den Mitgliedern ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren oder eine Kopie auszufolgen.

(5) Jedes Mitglied der Vollversammlung hat das Recht, spätestens in der nächstfolgenden Sitzung eine Berichtigung der Niederschrift zu verlangen, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Über die Sitzungen der Vollversammlung ist durch einen vom Vorsitzenden zu bestimmenden Schriftführer eine Niederschrift zu führen.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

1.

Ort und Zeit der Sitzung,

2.

den Namen des Obmanns,

3.

die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder der Vollversammlung,

4.

allfällige Entschuldigungsgründe für die Abwesenheit,

5.

die Namen der übrigen Teilnehmer an der Sitzung,

6.

die wesentlichen Ergebnisse der Beratung, insbesondere die in der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen.

(3) Wenn es ein Mitglied der Vollversammlung unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in der Niederschrift aufzunehmen.

(4) Die Niederschrift ist binnen vier Wochen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Den Mitgliedern ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren oder eine Kopie auszufolgen.

(5) Jedes Mitglied der Vollversammlung hat das Recht, spätestens in der nächstfolgenden Sitzung eine Berichtigung der Niederschrift zu verlangen, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist.

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