§ 19 M-GOTV Mitglieder des Vorstands

Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Vorstand besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar:

1.

aus fünf Mitgliedern, die von der Vollversammlung gewählt werden und

2.

zwei Gemeindevertretern.

(2) Der Vorstand kann durch Beschluss zur Beratung allgemein bedeutsamer Angelegenheiten des örtlichen Tourismus Vertreter von bestehenden Kultur-, Tourismus-, Fremdenverkehrs- und Verschönerungsvereinen oder sonstigen mit dem Tourismus in Zusammenhang stehenden Institutionen beiziehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Vorstand besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar:

1.

aus fünf Mitgliedern, die von der Vollversammlung gewählt werden und

2.

zwei Gemeindevertretern.

(2) Der Vorstand kann durch Beschluss zur Beratung allgemein bedeutsamer Angelegenheiten des örtlichen Tourismus Vertreter von bestehenden Kultur-, Tourismus-, Fremdenverkehrs- und Verschönerungsvereinen oder sonstigen mit dem Tourismus in Zusammenhang stehenden Institutionen beiziehen.

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