§ 22 M-GOTV Einberufung zur Sitzung des Vorstands

Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Obmann hat den Vorstand in regelmäßigen Abständen, jedenfalls bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Wenn es mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder schriftlich verlangt, ist der Obmann verpflichtet, binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuladen.

(2) Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung, welche den Mitgliedern spätestens am 5. Tag vor der Sitzung zugehen muss, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu erfolgen. Sofern das Mitglied seine E-Mail-Adresse bekannt gibt, kann es auch per E-Mail zur Sitzung eingeladen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Obmann hat den Vorstand in regelmäßigen Abständen, jedenfalls bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Wenn es mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder schriftlich verlangt, ist der Obmann verpflichtet, binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuladen.

(2) Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung, welche den Mitgliedern spätestens am 5. Tag vor der Sitzung zugehen muss, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu erfolgen. Sofern das Mitglied seine E-Mail-Adresse bekannt gibt, kann es auch per E-Mail zur Sitzung eingeladen werden.

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