§ 24 M-GOTV Befangenheit

Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Ein Mitglied des Vorstands ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen:

1.

in Sachen, in denen es selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- und absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt ist,

2.

in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seines Mündels oder Pflegebefohlenen,

3.

in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist,

4.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine völlige Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

(2) Über das Vorliegen von wichtigen Gründen im Sinne von Abs. 1 Z 4 entscheidet der Vorstand.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Wahlen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Ein Mitglied des Vorstands ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen:

1.

in Sachen, in denen es selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- und absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt ist,

2.

in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seines Mündels oder Pflegebefohlenen,

3.

in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist,

4.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine völlige Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

(2) Über das Vorliegen von wichtigen Gründen im Sinne von Abs. 1 Z 4 entscheidet der Vorstand.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Wahlen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten