§ 5 GeOL

Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden in der Regel alle zwei Wochen an einem von der Landesregierung zu bestimmenden Tage statt. Die Anberaumung der Sitzung erfolgt durch den Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann erforderlichenfalls den Entfall einer regelmäßigen Sitzung verfügen oder eine solche Sitzung auf einen anderen Tag verschieben.

(2) Die Einladung der Mitglieder der Landesregierung zu den Sitzungen erfolgt durch die Übermittlung der Tagesordnung. Die Tagesordnung einer ordentlichen Regierungssitzung muss den Regierungsmitgliedern mindestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung vorliegen. Es ist Vorsorge zu treffen, dass jeder in der Landesregierung vertretenen Fraktion der Wortlaut der Anträge zugleich mit der Aussendung der Tagesordnung bekannt wird. Die Landesregierung kann aus wichtigen Gründen von der Einhaltung der 24-stündigen Frist absehen.

(3) Die Tagesordnung der Regierungssitzung wird mit der in Abs. 4 genannten Einschränkung durch den Landeshauptmann bestimmt. Der Landesamtsdirektor oder ein von ihm beauftragter Bediensteter des Landes hat die Regierungssitzungen vorzubereiten. Soweit Geschäftsstücke in der nächsten ordentlichen Sitzung der Landesregierung behandelt werden sollen, müssen sie spätestens am 2. Arbeitstag vor dem Sitzungstermin bei der Landesamtsdirektion eingelangt sein. Anträge, die in einer außerordentlichen Regierungssitzung behandelt werden sollen und dem Landeshauptmann zugleich mit dem Verlangen nach der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung bekanntgegeben werden, sind dem Landesamtsdirektor so rechtzeitig zuzuleiten, dass die Einberufung der Sitzung zeitgemäß innerhalb der vorgesehenen Fristen veranlasst werden kann.

(4) Der Landeshauptmann kann die Landesregierung außerhalb des für Sitzungen bestimmten Tages auch zu außerordentlichen Sitzungen einladen. Er hat zu einer solchen Sitzung einzuladen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Landesregierung dies mit Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt. In diesem Falle hat der Landeshauptmann die von den Antragstellern gewünschte Tagesordnung zu berücksichtigen. Die Sitzung ist spätestens an dem dem Antrag folgenden dritten Arbeitstag anzusetzen. Von der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung hat der Landeshauptmann die Mitglieder der Landesregierung spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu verständigen. Mit Einverständnis aller Regierungsmitglieder kann ein anderer Termin für die außerordentliche Regierungssitzung festgelegt und kann auch von der Einhaltung der 48-stündigen Frist abgesehen werden.

(5) Die Landesregierung kann vereinbaren, dass während der Monate Juli und August Sitzungen nur in dringenden Fällen stattfinden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023

(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden in der Regel alle zwei Wochen an einem von der Landesregierung zu bestimmenden Tage statt. Die Anberaumung der Sitzung erfolgt durch den Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann erforderlichenfalls den Entfall einer regelmäßigen Sitzung verfügen oder eine solche Sitzung auf einen anderen Tag verschieben.

(2) Die Einladung der Mitglieder der Landesregierung zu den Sitzungen erfolgt durch die Übermittlung der Tagesordnung. Die Tagesordnung einer ordentlichen Regierungssitzung muss den Regierungsmitgliedern mindestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung vorliegen. Es ist Vorsorge zu treffen, dass jeder in der Landesregierung vertretenen Fraktion der Wortlaut der Anträge zugleich mit der Aussendung der Tagesordnung bekannt wird. Die Landesregierung kann aus wichtigen Gründen von der Einhaltung der 24-stündigen Frist absehen.

(3) Die Tagesordnung der Regierungssitzung wird mit der in Abs. 4 genannten Einschränkung durch den Landeshauptmann bestimmt. Der Landesamtsdirektor oder ein von ihm beauftragter Bediensteter des Landes hat die Regierungssitzungen vorzubereiten. Soweit Geschäftsstücke in der nächsten ordentlichen Sitzung der Landesregierung behandelt werden sollen, müssen sie spätestens am 2. Arbeitstag vor dem Sitzungstermin bei der Landesamtsdirektion eingelangt sein. Anträge, die in einer außerordentlichen Regierungssitzung behandelt werden sollen und dem Landeshauptmann zugleich mit dem Verlangen nach der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung bekanntgegeben werden, sind dem Landesamtsdirektor so rechtzeitig zuzuleiten, dass die Einberufung der Sitzung zeitgemäß innerhalb der vorgesehenen Fristen veranlasst werden kann.

(4) Der Landeshauptmann kann die Landesregierung außerhalb des für Sitzungen bestimmten Tages auch zu außerordentlichen Sitzungen einladen. Er hat zu einer solchen Sitzung einzuladen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Landesregierung dies mit Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt. In diesem Falle hat der Landeshauptmann die von den Antragstellern gewünschte Tagesordnung zu berücksichtigen. Die Sitzung ist spätestens an dem dem Antrag folgenden dritten Arbeitstag anzusetzen. Von der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung hat der Landeshauptmann die Mitglieder der Landesregierung spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu verständigen. Mit Einverständnis aller Regierungsmitglieder kann ein anderer Termin für die außerordentliche Regierungssitzung festgelegt und kann auch von der Einhaltung der 48-stündigen Frist abgesehen werden.

(5) Die Landesregierung kann vereinbaren, dass während der Monate Juli und August Sitzungen nur in dringenden Fällen stattfinden.

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