§ 3 Bgld. AISG

Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 3,

(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025) Auskünfte sindAnmerkung, soweit möglich, mündlich oder telefonisch zu erteilen.

(2) Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach ihrem Einlangen, zu erteilenentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Kann diese Frist58 aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden2025, ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.)

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.03.2007 bis 31.08.2025
Paragraph 3,

(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025) Auskünfte sindAnmerkung, soweit möglich, mündlich oder telefonisch zu erteilen.

(2) Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach ihrem Einlangen, zu erteilenentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Kann diese Frist58 aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden2025, ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.)

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