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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025) Auskünfte sindAnmerkung, soweit möglich, mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach ihrem Einlangen, zu erteilenentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Kann diese Frist58 aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden2025, ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.)
(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025) Auskünfte sindAnmerkung, soweit möglich, mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach ihrem Einlangen, zu erteilenentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Kann diese Frist58 aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden2025, ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.)