§ 5 Bgld. AISG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2007 bis 31.08.2025

Die in diesem Abschnitt genannten Angelegenheiten sind, soweit sie von Organen der Gemeinden oder Gemeindeverbände wahrzunehmen sind, solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2007 bis 31.08.2025

Die in diesem Abschnitt genannten Angelegenheiten sind, soweit sie von Organen der Gemeinden oder Gemeindeverbände wahrzunehmen sind, solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

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