§ 7 Bgld. AISG

Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2021 bis 31.12.9999

Ziel dieses Abschnitts ist es, im Sinn des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Erleichterung derVerwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellenzu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und Informationsdienste-dienste zu fördern.

Stand vor dem 16.07.2021

In Kraft vom 01.03.2007 bis 16.07.2021

Ziel dieses Abschnitts ist es, im Sinn des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Erleichterung derVerwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellenzu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und Informationsdienste-dienste zu fördern.

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