§ 24 Bgld. AISG Umgang mit personenbezogenen Daten

Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der Landesstatistik verwendet werden.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erstellung der betreffenden Statistik erforderlich ist.

(3) Im Rahmen der Landesstatistik verwendete personenbezogene Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich zustimmt.

(4) Im Übrigen finden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2005, des Burgenländischen Datenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 87/2005, sowie bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten Anwendung.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.03.2007 bis 24.05.2018

(1) Personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der Landesstatistik verwendet werden.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erstellung der betreffenden Statistik erforderlich ist.

(3) Im Rahmen der Landesstatistik verwendete personenbezogene Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich zustimmt.

(4) Im Übrigen finden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2005, des Burgenländischen Datenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 87/2005, sowie bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten Anwendung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten