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(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (§ 40 AVG) gegeben, so ist den Nachbarinnen und Nachbarn die Teilnahme am Augenschein nur mit Zustimmung der Genehmigungswerberin oder des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.
(3) Werden von Nachbarinnen oder Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erzeugungsanlage vorgebracht, so hat die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung festzuhalten. Im Übrigen ist die Nachbarin oder der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(4) Soweit die Interessen der Netzbetreiber durch die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage berührt werden, sind sie zu hören.
(5) Die Standortgemeinde ist im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(6) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden das Einvernehmen herzustellen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.
(7) In den Genehmigungsverfahren nach Abs. 1 sind auch die Genehmigungsvoraussetzungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen anzuwenden (mitanzuwendende Vorschriften). Dem Ansuchen um Bewilligung sind auch die nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Erteilung der Bewilligung gilt auch als Naturschutzbewilligung.
(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (§ 40 AVG) gegeben, so ist den Nachbarinnen und Nachbarn die Teilnahme am Augenschein nur mit Zustimmung der Genehmigungswerberin oder des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.
(3) Werden von Nachbarinnen oder Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erzeugungsanlage vorgebracht, so hat die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung festzuhalten. Im Übrigen ist die Nachbarin oder der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(4) Soweit die Interessen der Netzbetreiber durch die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage berührt werden, sind sie zu hören.
(5) Die Standortgemeinde ist im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(6) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden das Einvernehmen herzustellen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.
(7) In den Genehmigungsverfahren nach Abs. 1 sind auch die Genehmigungsvoraussetzungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen anzuwenden (mitanzuwendende Vorschriften). Dem Ansuchen um Bewilligung sind auch die nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Erteilung der Bewilligung gilt auch als Naturschutzbewilligung.