§ 10 Bgld. ElWG 2006 (weggefallen)

Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2022 bis 31.12.9999
(1) In Verfahren gemäß § 8 § 10 haben Parteistellung:

1.

die Genehmigungswerberin und der Genehmigungswerber,

2.

alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten - ausgenommen Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger - und die Bergbauberechtigten,

3.

die Nachbarinnen und Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen,

4.

die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 3 des Bgld. L-UAG, LGBl. Nr. 78/2002.

(2) Die im AbsBgld. 1 Z 2 bis 3 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht fristgerecht begründete Einwendungen erhebenElWG 2006 seit 10.06.2022 weggefallen.

Stand vor dem 10.06.2022

In Kraft vom 31.01.2019 bis 10.06.2022
(1) In Verfahren gemäß § 8 § 10 haben Parteistellung:

1.

die Genehmigungswerberin und der Genehmigungswerber,

2.

alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten - ausgenommen Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger - und die Bergbauberechtigten,

3.

die Nachbarinnen und Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen,

4.

die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 3 des Bgld. L-UAG, LGBl. Nr. 78/2002.

(2) Die im AbsBgld. 1 Z 2 bis 3 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht fristgerecht begründete Einwendungen erhebenElWG 2006 seit 10.06.2022 weggefallen.

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