§ 10 Bgld. ElWG 2006 Parteien

Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2019 bis 31.12.9999

(1) In Verfahren gemäß den §§ 7 § 8 und 8 haben Parteistellung:

1.

die Genehmigungswerberin und der Genehmigungswerber,

2.

alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten - ausgenommen Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger - und die Bergbauberechtigten,

3.

die Nachbarinnen und Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen,

4.

die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 3 des Bgld. L-UAG, LGBl. Nr. 78/2002.

(2) Die im Abs. 1 Z 2 bis 3 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht fristgerecht begründete Einwendungen erheben.

Stand vor dem 30.01.2019

In Kraft vom 06.12.2006 bis 30.01.2019

(1) In Verfahren gemäß den §§ 7 § 8 und 8 haben Parteistellung:

1.

die Genehmigungswerberin und der Genehmigungswerber,

2.

alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten - ausgenommen Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger - und die Bergbauberechtigten,

3.

die Nachbarinnen und Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen,

4.

die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 3 des Bgld. L-UAG, LGBl. Nr. 78/2002.

(2) Die im Abs. 1 Z 2 bis 3 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht fristgerecht begründete Einwendungen erheben.

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