§ 19 Bgld. ElWG 2006 (weggefallen)

Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2022 bis 31.12.9999
(1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn

1.

die Fertigstellung bei der Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung aller erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen angezeigt wird,

2.

nicht zeitgerecht vor Ablauf des befristeten Probebetriebes um Erteilung der Betriebsgenehmigung angesucht wird,

3.

der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Anzeige der Fertigstellung oder nach Rechtskraft der Betriebsgenehmigung aufgenommen wird,

4.

der Betrieb der gesamten Erzeugungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen ist,

5.

das Sanierungskonzept nach § 16 Abs. 8 nicht rechtzeitig eingebracht wird oder

6.

die Auflassung gemäß § 18 Abs. 6 beendet ist.

(2) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs§ 19 Bgld. 1 Z 1, 3 und 4 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages angemessen zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnetElWG 2006 seit 10.06.2022 weggefallen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.

(3) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 ist mit Bescheid festzustellen. § 18 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 10.06.2022

In Kraft vom 06.12.2006 bis 10.06.2022
(1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn

1.

die Fertigstellung bei der Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung aller erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen angezeigt wird,

2.

nicht zeitgerecht vor Ablauf des befristeten Probebetriebes um Erteilung der Betriebsgenehmigung angesucht wird,

3.

der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Anzeige der Fertigstellung oder nach Rechtskraft der Betriebsgenehmigung aufgenommen wird,

4.

der Betrieb der gesamten Erzeugungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen ist,

5.

das Sanierungskonzept nach § 16 Abs. 8 nicht rechtzeitig eingebracht wird oder

6.

die Auflassung gemäß § 18 Abs. 6 beendet ist.

(2) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs§ 19 Bgld. 1 Z 1, 3 und 4 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages angemessen zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnetElWG 2006 seit 10.06.2022 weggefallen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.

(3) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 ist mit Bescheid festzustellen. § 18 gilt sinngemäß.

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