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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs§ 19 Bgld. 1 Z 1, 3 und 4 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages angemessen zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnetElWG 2006 seit 10.06.2022 weggefallen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.
(3) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 ist mit Bescheid festzustellen. § 18 gilt sinngemäß.
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(2) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs§ 19 Bgld. 1 Z 1, 3 und 4 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages angemessen zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnetElWG 2006 seit 10.06.2022 weggefallen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.
(3) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 ist mit Bescheid festzustellen. § 18 gilt sinngemäß.