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(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres - vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet - außer Kraft, soferne keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person der Betreiberin oder des Betreibers der von Maßnahmen gemäß Abs. 1 betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die Erzeugungsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres - vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet - außer Kraft, soferne keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person der Betreiberin oder des Betreibers der von Maßnahmen gemäß Abs. 1 betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die Erzeugungsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.