§ 25 Bgld. ElWG 2006

Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2022 bis 31.12.9999
Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben - unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien - Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen und KWK-Anlagen Vorrang. Der Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die Kapazitätsbelegungen in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicher zu stellen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 23/2022)

Stand vor dem 20.04.2022

In Kraft vom 24.07.2012 bis 20.04.2022
Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben - unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien - Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen und KWK-Anlagen Vorrang. Der Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die Kapazitätsbelegungen in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicher zu stellen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 23/2022)

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